Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage BAGebV vom 05.08.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage BAGebV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BAGebVÄndV am 5. August 2014 und Änderungshistorie der BAGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage BAGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung
Anlage BAGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1318
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung)


| Amtshandlungen des Bundesamtes
für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage
je
beantragter Abnahmestelle und Strom-
verbrauchsmenge nach den §§ 41, 42 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
im letzten ab-
geschlossenen
Geschäftsjahr; maßgeblich ist
die
angefangene und an der Abnahmestelle
selbst
verbrauchte Gigawattstunde. Keine
Gebühr wird
in dem Umfang erhoben, in dem
nach § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe
a oder § 42 Absatz 1 Satz 1 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes
die EEG-Umlage
nicht begrenzt wird.
| 65 Euro je Gigawattstunde

2.
| Gebühr für die Umschreibung oder Übertra-
gung
eines Begrenzungsbescheides, soweit
nicht
die Umschreibung infolge eines Wech-
sels des Energieversorgungsunternehmens
oder des
Übertragungsnetzbetreibers bean-
tragt wird.
| entsprechende Anwen-
dung der Nummer 1, je-
doch höchstens
250 Euro

(Text neue Fassung)


| Amtshandlungen des
Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz

1. | Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenin-
tensive Unternehmen nach § 64 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes |

1.1 | Gebühr je antragstellendem Unternehmen oder
selbständigem Unternehmensteil | 800 Euro

1.2 | Gebühr je
beantragter Abnahmestelle und Strom-
verbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde nach
§ 64 Absatz 1
des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr;
maßgeblich
ist die angefangene und an der Ab-
nahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde | 125 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags-
prüfung unter Zugrundelegung des Stromver-
brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
jahr für das Unternehmen eine Begrenzung der
EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3
in
Verbindung mit Nummer 4 Buchstabe a des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes auf unter 0,1 Cent
pro Kilowattstunde ergibt

105 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags-
prüfung unter Zugrundelegung des Stromver-
brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
jahr für das Unternehmen eine Begrenzung der
EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4
Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ergibt

90 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das
Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage

nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt

80 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das
Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage
nach
§ 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt

70 Euro je Gigawattstunde, wenn
die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine
Begrenzung der
EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ergibt

2.
| Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbah-
nen nach §
65 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes |

2.1 | Gebühr je Schienenbahn | 500
Euro

2.2 | Gebühr
je Stromverbrauchsmenge an der betref-
fenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abge-
schlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die
angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte
Gigawattstunde | 60 Euro je Gigawattstunde

3.
| Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage bei
Unternehmen nach § 103 Absatz 3 Satz 2
oder
Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes je
beantragter Abnahmestelle und Stromver-
brauchsmenge über 1 Gigawattstunde im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist
die angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde | 330 Euro je Gigawattstunde

4. | Gebühr für die Übertragung
eines Begrenzungs-
bescheides nach § 67 Absatz 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes oder seine Umschreibung, so-
weit nicht
die Umschreibung infolge eines Wech-
sels des Energieversorgungsunternehmens oder
des
Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 250 Euro

 (keine frühere Fassung vorhanden)