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Synopse aller Änderungen der BAGebV am 05.08.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 5. August 2014 durch Artikel 1 der 1. BAGebVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BAGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung | BAGebV n.F. (neue Fassung) in der am 05.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1318 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Gebühren und Auslagen § 2 Zurücknahme von Anträgen § 3 Ablehnung von Anträgen | |
(Text alte Fassung) § 4 Inkrafttreten | (Text neue Fassung) § 4 Übergangsregelung |
Schlussformel Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis | |
§ 1 Gebühren und Auslagen | |
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40 bis 43 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. | (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 67 und § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gebühren und Auslagen. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. |
(2) Hinsichtlich der Auslagen ist § 10 des Verwaltungskostengesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 1 anzuwenden. | |
§ 2 Zurücknahme von Anträgen | |
Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung. § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. | 1 Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr 40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. |
§ 3 Ablehnung von Anträgen | |
1 Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach der Nummer 1 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. | 1 Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Gebühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach den Nummern 1 bis 3 der Anlage zu dieser Verordnung. 2 § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt. |
§ 4 Inkrafttreten | § 4 Übergangsregelung |
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | Für Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 bis 66 sowie § 103 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen vor dem 5. August 2014 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingegangen sind, ist § 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr entfällt, wenn der Antrag vor dem 1. September 2014 zurückgenommen wurde. |
Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis | |
| Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz 1. | Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage je beantragter Abnahmestelle und Strom- verbrauchsmenge nach den §§ 41, 42 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten ab- geschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde. Keine Gebühr wird in dem Umfang erhoben, in dem nach § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch- stabe a oder § 42 Absatz 1 Satz 1 des Erneu- erbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage nicht begrenzt wird. | 65 Euro je Gigawattstunde 2. | Gebühr für die Umschreibung oder Übertra- gung eines Begrenzungsbescheides, soweit nicht die Umschreibung infolge eines Wech- sels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers bean- tragt wird. | entsprechende Anwen- dung der Nummer 1, je- doch höchstens 250 Euro | | Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle | Gebührensatz 1. | Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenin- tensive Unternehmen nach § 64 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes | 1.1 | Gebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unternehmensteil | 800 Euro 1.2 | Gebühr je beantragter Abnahmestelle und Strom- verbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde nach § 64 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset- zes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Ab- nahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | 125 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags- prüfung unter Zugrundelegung des Stromver- brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts- jahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 4 Buchstabe a des Er- neuerbare-Energien-Gesetzes auf unter 0,1 Cent pro Kilowattstunde ergibt 105 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags- prüfung unter Zugrundelegung des Stromver- brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts- jahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt 90 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü- fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt 80 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü- fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für das Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt 70 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü- fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt 2. | Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbah- nen nach § 65 des Erneuerbare-Energien-Geset- zes | 2.1 | Gebühr je Schienenbahn | 500 Euro 2.2 | Gebühr je Stromverbrauchsmenge an der betref- fenden Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten abge- schlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | 60 Euro je Gigawattstunde 3. | Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage bei Unternehmen nach § 103 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes je beantragter Abnahmestelle und Stromver- brauchsmenge über 1 Gigawattstunde im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | 330 Euro je Gigawattstunde 4. | Gebühr für die Übertragung eines Begrenzungs- bescheides nach § 67 Absatz 3 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes oder seine Umschreibung, so- weit nicht die Umschreibung infolge eines Wech- sels des Energieversorgungsunternehmens oder des Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 250 Euro |
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