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Änderung Anlage BAGebV vom 20.12.2018

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Anlage BAGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
Anlage BAGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2500
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung)


| Amtshandlungen des
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
| Gebührensatz

1.
| Begrenzung der EEG-Umlage für stromkostenin-
tensive
Unternehmen nach § 64 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes
|

1.1 | Gebühr je antragstellendem Unternehmen oder
selbständigem Unternehmensteil
| 800 Euro

1.2 | Gebühr je beantragter Abnahmestelle und Strom-
verbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde
nach
§
64 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr;
maßgeblich ist die angefangene und an der Ab-
nahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde
| 125 Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags-
prüfung unter Zugrundelegung des Stromver-
brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
jahr
für das Unternehmen eine Begrenzung der
EEG-Umlage
nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 in
Verbindung mit Nummer 4 Buchstabe a des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes auf unter 0,1 Cent
pro Kilowattstunde ergibt

105
Euro je Gigawattstunde, wenn die Antrags-
prüfung unter Zugrundelegung des Stromver-
brauchs im letzten abgeschlossenen Geschäfts-
jahr
für das Unternehmen eine Begrenzung der
EEG-Umlage
nach § 64 Absatz 2 Nummer 4
Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ergibt

90
Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr für das
Unternehmen
eine Begrenzung der EEG-Umlage
nach
§ 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt

80
Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für
das
Unternehmen eine Begrenzung der EEG-Umlage
nach
§ 64 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergibt

70
Euro je Gigawattstunde, wenn die Antragsprü-
fung unter Zugrundelegung des Stromverbrauchs
im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine
Begrenzung der EEG-Umlage
nach § 64 Absatz 2
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ergibt


2.
| Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbah-
nen
nach § 65 des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes
|

2.1 | Gebühr je Schienenbahn | 500 Euro

2.2 | Gebühr je Stromverbrauchsmenge an der betref-
fenden
Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes im
letzten abge-
schlossenen
Geschäftsjahr; maßgeblich ist die
angefangene und
an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte
Gigawattstunde | 60 Euro je Gigawattstunde

3.
| Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage bei
Unternehmen
nach § 103 Absatz 3 Satz 2 oder
Absatz 4
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes je
beantragter Abnahmestelle und Stromver-
brauchsmenge über
1 Gigawattstunde im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr;
maßgeblich ist
die
angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte
Gigawattstunde | 330 Euro je Gigawattstunde

4.
| Gebühr für die Übertragung eines Begrenzungs-
bescheides nach § 67 Absatz 3 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes oder seine Umschreibung, so-
weit nicht
die Umschreibung infolge eines Wech-
sels
des Energieversorgungsunternehmens oder
des
Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 250 Euro

(Text neue Fassung)


| Gebührentatbestand | Gebührensatz

1
| Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unter-
nehmensteile
nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2017 |

1.1 | Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unter-
nehmensteil mit einer Abnahmestelle
| 1.640 Euro

1.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG
2017 begrenzten Abnahmestellen
| zusätzlich
340
Euro

1.3 |
je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbe-
scheid
für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Num-
mer
3 EEG 2017 enthält | zusätzlich
340
Euro

1.4 |
je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4
EEG 2017 ergeht | zusätzlich
170
Euro

1.5 |
je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach
§ 64 Absatz 5a EEG 2017 ergeht | zusätzlich
820 Euro

1.6 | je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlos-
sene
Geschäftsjahr hinausgeht | zusätzlich
340 Euro

1.7 | je antragstellendem Unternehmen,
für das eine Umwandlung nach § 3 Num-
mer 45 und § 67 EEG 2017 geprüft wurde | zusätzlich
1.230
Euro

1.8 |
je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Un-
ternehmensteil nach
§ 64 Absatz 5 EEG 2017 stellt | zusätzlich
820
Euro

1.9 |
je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes
Unternehmen
nach § 64 Absatz 4 EEG 2017 stellt | zusätzlich
510 Euro


2
| Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach den §§ 63, 65, 103
EEG 2017
|

2.1 | Grundgebühr je antragstellende Schienenbahn | 1.160 Euro

2.2 | je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromver-
brauchsmengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2017 | zusätzlich
510 Euro

2.3 | je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65
Absatz 5 EEG 2017 | zusätzlich
510 Euro

3 | Gebührenbestandteil nach
Stromverbrauchsmenge |

3.1 | für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unter-
nehmensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde
an einer be-
antragten
Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 und § 103 Absatz 4 EEG 2017
im
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene
und
an der Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den Num-
mern 1.1 bis 1.9
70
Euro je GWh, je an-
tragstellendem Unterneh-
men höchstens jedoch
100.000 Euro


3.2
| für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2017 stellt
je Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
selbst verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte
Gigawattstunde
des Unternehmens | zusätzlich zu den Num-
mern 1.1 bis 1.9
60 Euro
je GWh, je an-
tragstellendem Unterneh-
men höchstens jedoch
100.000 Euro

3.3 | für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Ab-
nahmestelle nach § 65 Absatz
1 EEG 2017 im letzten abgeschlossenen Ge-
schäftsjahr;
maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle
selbst verbrauchte
Gigawattstunde | zusätzlich zu den Num-
mern 2.1 bis 2.3
70
Euro je GWh, je an-
tragstellende Schienen-
bahn höchstens jedoch
100.000 Euro


4
| Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden |

4.1 | Umschreibung
eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung
nicht allein
infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens
oder des
Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird | 170 Euro

4.2 | Übertragung eines Begrenzungsbescheides gemäß § 67 Absatz 3 Satz 1
EEG 2017 | 1.230
Euro