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§ 17 - IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG)

Artikel 1 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2126-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 17 Ermittlung der gesundheitlichen Verhältnisse an Bord (zu Artikel 37 Absatz 2 IGV)



(1) Die Lotsin oder der Lotse hat die Führerin oder den Führer eines Schiffes über den Gesundheitszustand an Bord zu befragen und bei Anhaltspunkten für eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit unverzüglich den zuständigen Hafenärztlichen Dienst zu informieren.

(2) Die Führerin oder der Führer eines Schiffes oder die beauftragte Person sowie eine an Bord befindliche Schiffsärztin oder ein an Bord befindlicher Schiffsarzt haben dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst alle verlangten Auskünfte über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während der internationalen Reise zu geben, auch wenn keine Verpflichtung zur Abgabe der Seegesundheitserklärung besteht.

(3) 1§ 12 findet im See- und Binnenschiffsverkehr entsprechende Anwendung. 2Die Aussteigekarte soll dem Muster der Anlage 1a entsprechen.



 
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Frühere Fassungen von § 17 IGV-DG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2017Artikel 3 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2615

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 IGV-DG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 IGV-DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IGV-DG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 IGV-DG Bußgeldvorschriften (vom 06.07.2017)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 10. entgegen § 17 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder ...
Anlage 1a IGV-DG (zu § 17 Absatz 3) Aussteigekarte für Reisende/Passenger Locator Card (vom 25.07.2017)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
Artikel 3 IfSMoG Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes
... ist das Gesundheitsamt zuständig, das die Meldung erhalten hat." 3. Dem § 17 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 12 findet im See- und ... 7. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt: „Anlage 1a (zu § 17 Absatz 3 ) [image:2017/2017I2632.gif|Aussteigekarte für Reisende/Passenger Locator Card, ...