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Abschnitt 4 - IGV-Durchführungsgesetz (IGV-DG)
Artikel 1 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2126-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2126-15 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 20 Rechtsverordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Durchführung der IGV zu erlassen, soweit sich diese Bestimmungen im Rahmen der Ziele der IGV bewegen. Dabei kann insbesondere Folgendes geregelt werden:
- 1.
- das Verfahren zur Auswahl und Benennung von Flughäfen und Häfen nach Artikel 20 Absatz 1 IGV, die die in Anlage 1 Teil B IGV vorgesehenen Kapazitäten zu schaffen und aufrechtzuerhalten haben,
- 2.
- die Verpflichtung von Schiffen oder Luftfahrzeugen mit einer betroffenen oder verdächtigen Person an Bord, nach Artikel 28 Absatz 1 IGV einen Hafen oder Flughafen, der über Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV verfügt, anzulaufen oder auf ihm zu landen,
- 3.
- das Verfahren zur Überprüfung der Schiffshygiene einschließlich der Gebührenerhebung, zur Erstellung von Schiffshygienebescheinigungen und zur Benennung von zur Erteilung von Schiffshygienebescheinigungen befugten Häfen nach Artikel 20 Absatz 2 und 3 IGV,
- 4.
- die Verpflichtung von
- a)
- Reisenden, nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a IGV bei Ankunft oder Abreise Informationen über Zielort und Reiseroute zu geben,
- b)
- Beförderern, entsprechende Daten zu erheben, zu speichern und der zuständigen Behörde zu übermitteln,
- 5.
- die Festlegung des Inhalts von Aussteigekarten, die zur Ermittlung von Kontaktpersonen einzusetzen sind,
- 6.
- die Verpflichtung von Reisenden, nach den Artikeln 35 und 36 IGV Gesundheitsdokumente vorzulegen,
- 7.
- die Fälle, in denen von Reisenden nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Absatz 2 IGV bei Ankunft und Abreise eine ärztliche Untersuchung verlangt wird,
- 8.
- die Verpflichtung von Beförderern nach Artikel 24 sowie nach den Anlagen 4 und 5 IGV,
- a)
- Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation oder nationale Empfehlungen umzusetzen,
- b)
- Reisende über die zur Anwendung an Bord empfohlenen Gesundheitsmaßnahmen zu informieren oder
- c)
- Beförderungsmittel frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten,
- 9.
- die Verpflichtung von Container-Verladern, nach Artikel 34 IGV Container und Container-Verladeplätze für den internationalen Verkehr frei von Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten und Möglichkeiten zur Überprüfung und Absonderung von Containern zu schaffen,
- 10.
- das Verfahren bei der Anzeige von Erkrankungsfällen durch Schiffsführerinnen und Schiffsführer und verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahrzeugführer nach Artikel 28 Absatz 4 IGV, das Verfahren bei der Abgabe der Seegesundheitserklärung nach Artikel 37 IGV und das Verfahren bei der Abgabe der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, nach Artikel 38 IGV,
- 11.
- das Verfahren zur Auswahl und Benennung von speziellen Gelbfieber-Impfstellen nach Anlage 7 Absatz 2 Buchstabe f IGV,
- 12.
- die Umsetzung von vorübergehenden und ständigen Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation nach den Artikeln 15 und 16 IGV,
- 13.
- eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Zuständigkeit von Behörden des Bundes für die Durchführung der IGV in Bezug auf
- a)
- Luftfahrzeuge und Schiffe der Bundeswehr, der Bundespolizei und des Fischereischutzes und andere Luftfahrzeuge und Schiffe des Bundes mit hoheitlichen Aufgaben und
- b)
- die Zusammenarbeit dieser Behörden mit den sonst nach Landesrecht zuständigen Behörden.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Aussteigekarte in Anlage 1 oder das Gebührenverzeichnis in Anlage 2 zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies zur Anpassung an internationale Standards oder zur Anpassung der Gebührensätze erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 100 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
§ 21 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 ein Beförderungsmittel, einen Container oder einen Container-Verladeplatz nicht frei von Infektions- und Verseuchungsquellen hält,
- 3.
- entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Schutzimpfung gegen Gelbfieber durchführt,
- 4.
- entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Impfstoff nicht verwendet,
- 5.
- entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Kapazität geschaffen und unterhalten wird,
- 6.
- entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,
- 7.
- entgegen § 11 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 8.
- entgegen § 12 Absatz 2 eine Aussteigekarte nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
- 9.
- entgegen § 12 Absatz 5 die Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 9a.
- entgegen § 15 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 6 Nummer 2 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 10.
- entgegen § 17 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
- 11.
- einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes, zur Änderung des IGV-Durchführungsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes G. v. 30. Juni 2017 BGBl. I S. 2190 m.W.v. 6. Juli 2017
§ 22 Strafvorschrift
Wer vorsätzlich eine der in § 21 Absatz 1 Nummer 6 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine bedrohliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1) Aussteigekarte
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2615 m.W.v. 25. Juli 2017
Anlage 1a (zu § 17 Absatz 3) Aussteigekarte für Reisende/Passenger Locator Card
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2615 m.W.v. 25. Juli 2017
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 6 und § 19 Absatz 7) Gebührenverzeichnis
1. | Die Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 18 Absatz 1 bis 5 (Erteilung der freien Verkehrserlaubnis) beträgt, wenn die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord ermittelt werden müssen, | 75 Euro. | |
2. | Die Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 (Bescheinigung über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen) beträgt | ||
a) | bei Schiffen, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt sind (Fahrgastschiffe) | ||
aa) bis 2.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 245 Euro, | ||
bb) von 2.001 bis 10.000 BRZ | 490 Euro, | ||
cc) ab 10.001 BRZ | 670 Euro, | ||
b) | bei Binnenschiffen | 120 Euro, | |
c) | bei allen anderen Schiffstypen | | |
aa) bis 1.000 BRZ | 120 Euro, | ||
bb) von 1.001 bis 2.000 BRZ | 180 Euro, | ||
cc) von 2.001 bis 35.000 BRZ | 245 Euro, | ||
dd) von 35.001 bis 85.000 BRZ | 305 Euro, | ||
ee) ab 85.001 BRZ | 400 Euro. | ||
3. | Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 (Bescheinigung über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen) werden die Gebühren nach Nummer 2 erhoben zu- züglich | ||
a) | bei Fahrgastschiffen | | |
aa) bis 2.000 BRZ | 90 Euro, | ||
bb) von 2.001 bis 10.000 BRZ | 155 Euro, | ||
cc) ab 10.001 BRZ | 230 Euro, | ||
b) | bei Binnenschiffen | 45 Euro, | |
c) | bei allen anderen Schiffstypen | | |
aa) bis 2.000 BRZ | 45 Euro, | ||
bb) von 2.001 bis 35.000 BRZ | 75 Euro, | ||
cc) von 35.001 bis 85.000 BRZ | 105 Euro, | ||
dd) ab 85.001 BRZ | 135 Euro. | ||
4. | Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, die von Montag bis Freitag in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht werden, beträgt der Zuschlag | ||
a) | bei Fahrgastschiffen | | |
aa) bis 2.000 BRZ | 105 Euro, | ||
bb) von 2.001 bis 10.000 BRZ | 210 Euro, | ||
cc) ab 10.001 BRZ | 290 Euro, | ||
b) | bei Binnenschiffen | 55 Euro, | |
c) | bei allen anderen Schiffstypen | | |
aa) bis 1.000 BRZ | 55 Euro, | ||
bb) von 1.001 bis 2.000 BRZ | 80 Euro, | ||
cc) von 2.001 bis 35.000 BRZ | 110 Euro, | ||
dd) von 35.001 bis 85.000 BRZ | 135 Euro, | ||
ee) ab 85.001 BRZ | 175 Euro. | ||
5. | Die Gebühr erhöht sich durch eine Wegepauschale für Anfahrten über 15 km je angefangene halbe Stunde um | 25 Euro. | |
6. | Die Gebühr für die Verlängerung einer Schiffshygienebescheinigung nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 beträgt | ||
a) | in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a | 70 Euro, | |
b) | in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte der Gebühr nach Nummer 2. | ||
7. | Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach dem Eintreffen der oder des Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner zu vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2 nicht nachkommt, so wird für jede angefangene halbe Stunde der Verzögerung eine zusätzliche Gebühr erhoben in Höhe von | 40 Euro. | |
8. | Für den Mehraufwand auf Grund von erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen, auf Grund ärztlicher Beurteilungen oder auf Grund der Einleitung oder Durchführung sonstiger Maßnahmen erhöht sich die Gebühr je angefangene halbe Stunde um | 40 Euro. | |
9. | Die Gebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 beträgt | 35 Euro |
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten G. v. 17. Juli 2017 BGBl. I S. 2615 m.W.v. 25. Juli 2017
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