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§ 5 - Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge (SHStatG k.a.Abk.)

G. v. 15.01.1963 BGBl. I S. 49; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1963; FNA: 2170-3 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
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§ 5



(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Die Angaben zu § 4 Nummer 2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.

(3) 1Die Zusatzstatistiken nach § 1 Absatz 2 werden repräsentativ für bis zu 20 Prozent der Empfänger dieser Hilfen durchgeführt. 2Werden die Zusatzstatistiken auf einen Teilbereich dieser Hilfen beschränkt, kann von dem bezeichneten Auswahlsatz abgewichen werden, wenn dies für die Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse notwendig ist.





 

Frühere Fassungen von § 5 Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1768

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SHStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SHStatG (vom 27.07.2016)
...  1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunftgebenden Stelle, 2. Name und Kontaktdaten der für Rückfragen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 3 BStatGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge
... §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der ... 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 2 auskunftgebenden Stelle, 2. Name und Kontaktdaten der für ... der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen. § 5 (1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4 Nummer 2 ...