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§ 23 - Wohngeldverordnung (WoGV)

neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 8601-1-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes



(1) Die monatlichen Höchstbeträge für Miete und Belastung nach Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes werden zum 1. Januar 2022 um 2,788 Prozent erhöht. Die Erhöhungen werden nach § 43 Absatz 4 Satz 3 des Wohngeldgesetzes jeweils bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet sowie ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufgerundet.

(2) Anlage 1 des Wohngeldgesetzes wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1)

Anzahl
der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder
MietenstufeHöchstbetrag in Euro
1 I347
II392
III438
IV491
V540
VI591
VII651
2 I420
II474
III530
IV595
V654
VI716
VII788
3 I501
II564
III631
IV708
V778
VI853
VII937
4 I584
II659
III736
IV825
V909
VI995
VII1.095
5 I667
II752
III841
IV944
V1.038
VI1.137
VII1.251
Mehrbetrag
für jedes weitere zu
berücksichtigende
Haushaltsmitglied
I79
II90
III102
IV114
V124
VI143
VII157
".





 

Frühere Fassungen von § 23 WoGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1369

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23 WoGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WoGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 50 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Anlage 1 WoGG (zu § 12 Absatz 1) (vom 01.01.2022)
... Anm. d. Red.: Die Anlage 1 wurde zum 1. Januar 2022 in § 23 der Wohngeldverordnung fortgeschrieben. ----------------- Anzahl ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV)
V. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1369
Artikel 1 1. WoGFV Änderung der Wohngeldverordnung
... Angaben eingefügt: „Teil 5 Fortschreibung des Wohngeldes § 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage ... Teil 5 eingefügt: „Teil 5 Fortschreibung des Wohngeldes § 23 Fortschreibung der Höchstbeträge für Miete und Belastung und Neufassung der Anlage ...