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Änderung § 4 Geschäftsordnung des Bundesrates vom 27.03.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.03.2021 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.03.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 797
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Ausweise, Fahrkarten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis über seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied. 2 Die Mitglieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten für die Bundesbahn und die Bundespost.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Jedes Mitglied erhält vom Bundesrat einen Ausweis über seine Eigenschaft als Bundesratsmitglied. 2 Die Mitglieder des Bundesrates erhalten außerdem Fahrkarten für die Deutsche Bahn AG.

(2) Ausweise und Fahrkarten sind eine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft zurückzugeben.