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Änderung § 6 BevStatG vom 22.12.2018

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§ 6 BevStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
§ 6 BevStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

1 Folgende Angaben sind für den Zeitraum ab dem 9. Mai 2011 zu liefern:

a) Angaben nach
§ 2 Absatz 3 mit Ausnahme der Angabe nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie

b) Angaben nach
§ 3 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben zu Feststellungen des Nichtbestehens von Lebenspartnerschaften.

2 Die Angaben
nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c sind erstmalig zum 1. Mai 2015 zu liefern. 3 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind und die Daten elektronisch vorhanden sind. 4 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 1 übermittelt das Statistische Bundesamt für den Zeitraum vom 21. Juli 2023 bis zum 31. Oktober 2023 die in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort. 2 Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt innerhalb von einem Monat nach der Übermittlung der jeweiligen Einzelangaben nach § 2 Absatz 1a Satz 2.

(2) 1 Das Statistische Bundesamt übermittelt für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 aufbereitete Einzelangaben zu den in
§ 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort unverzüglich nach Abschluss der Aufbereitung an das Robert Koch-Institut. 2 § 5b Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für die in Satz 1 genannten Einzelangaben. 3 § 5b Absatz 3 gilt für die in Satz 1 genannten Einzelangaben entsprechend. 4 Abweichend von § 5b Absatz 1 Satz 4 übermittelt das Statistische Bundesamt aufbereitete Einzelangaben für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Oktober 2023 zu den in § 5b Absatz 1 Satz 1 genannten Einzelangaben ohne Angaben zum Sterbeort.

(heute geltende Fassung)