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Änderung § 2 BevStatG vom 21.07.2023
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§ 2 BevStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2023 geltenden Fassung | § 2 BevStatG n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die Daten zu Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen, lebend- und totgeborenen Kindern sowie Sterbefällen. 2 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. | (Text neue Fassung) (1) Die nach Landesrecht für die Führung der Personenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die Daten zu Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen, lebend- und totgeborenen Kindern. (1a) 1 Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln spätestens am dritten Arbeitstag nach Eintrag in das Sterberegister die Daten zu Sterbefällen den statistischen Ämtern der Länder. 2 Diese übermitteln die Daten unverzüglich dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Darstellung aktueller Sterbefallzahlen, insbesondere zur Feststellung einer überdurchschnittlichen Sterblichkeit. 3 Die Aufgabe der statistischen Ämter der Länder, die Sterbefallstatistik durchzuführen, bleibt unberührt. |
(2) Bei Eheschließungen und Umwandlungen von Lebenspartnerschaften in Ehen werden folgende Daten übermittelt: 1. als Erhebungsmerkmale a) Tag der Eheschließung und Standesamt, das die Eheschließung registriert hat, b) Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Tag der Geburt, bisheriger Familienstand und Zahl der gemeinsamen Kinder der Ehegatten, 2. als Hilfsmerkmale a) Registernummer, b) Monat und Jahr der Beurkundung, c) Anschrift der Eheleute. (3) Bei lebend- und bei totgeborenen Kindern werden folgende Daten übermittelt: 1. als Erhebungsmerkmale a) Tag der Geburt und Standesamt, das die Geburt registriert hat, b) Geschlecht, c) Angabe darüber, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind, d) Tag, Ort und Staat der Geburt der Eltern sowie deren Staatsangehörigkeit und Wohnort, e) Einzel- oder Mehrlingsgeburt, bei Mehrlingsgeburten Anzahl der Geburten nach Geschlecht, f) Tag der Geburt des zuvor geborenen Kindes der Mutter, Angabe darüber, um das wievielte von der Mutter geborene Kind es sich handelt, Zahl der totgeborenen Kinder der Mutter, g) bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind: Tag der Eheschließung der Eltern, Angabe darüber, um das wievielte in der Ehe geborene Kind es sich handelt, Zahl der totgeborenen Kinder der Ehe, h) bei Lebendgeburten: zusätzlich Angabe darüber, ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, 2. als Hilfsmerkmale a) Registernummer, b) Monat und Jahr der Beurkundung, c) bei Mehrlingsgeburten: Registernummer des jeweils zuvor geborenen Mehrlingskindes, d) Anschrift der Eltern. (4) Bei Sterbefällen werden folgende Daten übermittelt: 1. als Erhebungsmerkmale a) Sterbetag und Standesamt, das den Sterbefall registriert hat, b) Tag, Ort und Staat der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnort, c) bei Kindern, die innerhalb der ersten 24 Lebensstunden starben: zusätzlich Lebensdauer, d) Tag der Geburt und Geschlecht des hinterbliebenen Ehegatten oder des hinterbliebenen Lebenspartners oder der hinterbliebenen Lebenspartnerin, 2. als Hilfsmerkmale a) Registernummer, b) Monat und Jahr der Beurkundung, c) Anschrift, unter der die verstorbene Person zuletzt gemeldet war. (5) Bei der Beurkundung eines im Ausland eingetretenen Ereignisses nach den Absätzen 2 bis 4 durch ein deutsches Standesamt ist als Erhebungsmerkmal zusätzlich anzugeben, dass das Ereignis im Ausland eingetreten ist; bei Sterbefällen ist darüber hinaus der Staat anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist. (6) 1 Die nach Landesrecht für den Empfang des vertraulichen Teils der ärztlichen Bescheinigung über den Tod (Totenschein) zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich die mit der Registernummer des Sterbefalleintrags und dem zuständigen Standesamt gekennzeichneten Angaben zu den Todesursachen und den Umständen des Todes nach den Angaben auf dem Totenschein. 2 Die Übermittlungen erfolgen elektronisch, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. 3 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. 4 Die Registernummer des Sterbefalleintrags dient als Hilfsmerkmal. |
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