Tools:
Update via:
Änderung § 6 BevStatG vom 22.12.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 BevStatG, alle Änderungen durch Artikel 9 EheRAnpG am 22. Dezember 2018 und Änderungshistorie des BevStatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 6 BevStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung | § 6 BevStatG n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 6 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) 1 Folgende Angaben sind für den Zeitraum ab dem 9. Mai 2011 zu liefern: a) Angaben nach § 2 Absatz 3 mit Ausnahme der Angabe nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c sowie b) Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme der Angaben zu Feststellungen des Nichtbestehens von Lebenspartnerschaften. 2 Die Angaben nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c sind erstmalig zum 1. Mai 2015 zu liefern. 3 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind und die Daten elektronisch vorhanden sind. 4 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. | (Text neue Fassung) 1 Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sowie nach § 3 Satz 1 Nummer 1 zu gleichgeschlechtlichen Paaren sind für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 zu liefern. 2 Die Angaben nach § 2 Absatz 2 sind bis einschließlich 22. Januar 2019 zu liefern, die Angaben nach § 3 Satz 1 Nummer 1 bis einschließlich 22. März 2019. 3 Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind und die Daten elektronisch vorhanden sind. 4 Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10596/al68529-0.htm