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§ 129 - Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 01.08.2013, abweichend siehe § 154, Ermächtigungen ab 25.04.2013; FNA: 9513-38 Schiffsbesatzung
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Abschnitt 8 Zeugnisse und Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
Unterabschnitt 1 Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf Schiffen und an Land
§ 129 Umfang der Flaggenstaatkontrolle
(1) 1Die Berufsgenossenschaft ist im Rahmen dieses Gesetzes für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen nach den Rechtsvorschriften zuständig, die zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglieder erlassen worden sind. 2Insbesondere umfasst die Überprüfung die Einhaltung der Vorschriften zu folgenden Anforderungen:
- 1.
- Mindestalter,
- 2.
- Seediensttauglichkeit,
- 3.
- Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen,
- 4.
- Arbeitsvermittlung,
- 5.
- Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeits- und Ruhezeiten sowie finanzielle Absicherung für Fälle des Imstichlassens,
- 6.
- Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,
- 7.
- Verpflegung einschließlich Bedienung,
- 8.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung einschließlich Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
- 9.
- Ordnung an Bord und Beschwerdeverfahren.
(2) Die Berufsgenossenschaft überprüft
- 1.
- zeugnispflichtige Schiffe nach § 130 regelmäßig alle fünf Jahre mit einer Zwischenüberprüfung zwischen dem zweiten und dritten Jahr der Laufzeit des Zeugnisses,
- 2.
- nichtzeugnispflichtige Schiffe nach § 134 regelmäßig alle drei Jahre,
- 3.
- Fischereifahrzeuge im Sinne des § 133 Absatz 1 Satz 1 regelmäßig alle vier Jahre mit einer Zwischenüberprüfung nach zwei Jahren und
- 4.
- Fischereifahrzeuge, die nicht unter Nummer 3 fallen, anlassbezogen, insbesondere bei Eingang von Beschwerden.
(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften das Seearbeitszeugnis, die Seearbeits-Konformitätserklärung und das Fischereiarbeitszeugnis.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes G. v. 22. Dezember 2015 BGBl. I S. 2569 m.W.v. 18. Januar 2017
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