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Abschnitt 3 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)

neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
Geltung ab 25.04.2013; FNA: 7840-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Teil 3 Geschäftsbeziehungen in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette

Kapitel 1 Unlautere Handelspraktiken in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette

Abschnitt 3 Befugnisse und Aufgaben der Durchsetzungsbehörde

§ 28 Befugnisse der Durchsetzungsbehörde



(1) 1Die Durchsetzungsbehörde hat die Befugnis,

1.
Untersuchungen auf Grund einer Beschwerde oder, auch aus Gründen der Vertraulichkeit, von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen, wobei der Behörde die Rechte auf Grund des § 54 zustehen,

2.
nach Anhörung des Käufers einen Verstoß gegen eines der in § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen normierten Verbote festzustellen und die Anordnungen zu treffen, die zur Beseitigung des Verstoßes und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendig sind,

3.
ihre nach Nummer 2 sowie nach § 55 Absatz 1 Nummer 1a und 1b gegenüber Käufern getroffenen Entscheidungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 zu veröffentlichen und

4.
Leitlinien zur Einstufung von Erzeugnissen als verderblich im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 zu veröffentlichen.

2In Verfügungen nach Satz 1 Nummer 2 kann die Durchsetzungsbehörde eine Rückerstattung der aus dem rechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. 3Die erwirtschafteten Vorteile einschließlich der Zinsvorteile können geschätzt werden. 4Nach Ablauf der in der Anordnung bestimmten Frist für die Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(2) 1Die Durchsetzungsbehörde kann Anordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen. 2Dabei kann sie die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. 3Sie kann auch Zwangsmittel gegen Behörden anwenden. 4Die Höhe des Zwangsgelds kann bis zu 300.000 Euro betragen.

(3) 1Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens unter Nennung des Namens des Käufers auf ihrer Internetseite, soweit die Entscheidung nicht einen geringfügigen Verstoß betrifft. 2Ist die Entscheidung bei Veröffentlichung noch nicht bestandskräftig, weist die Durchsetzungsbehörde auf die fehlende Bestandskraft hin.

(4) 1Wird ein Verstoß behoben, der Gegenstand einer veröffentlichten Entscheidung ist, macht die Durchsetzungsbehörde dies unverzüglich auf ihrer Internetseite bekannt. 2Ergeht zu der Entscheidung der Durchsetzungsbehörde eine Gerichtsentscheidung, macht die Durchsetzungsbehörde auf Antrag des betroffenen Käufers den Tenor der Gerichtsentscheidung unverzüglich auf ihrer Internetseite bekannt.

(5) 1Die Durchsetzungsbehörde entfernt die Informationen nach den Absätzen 3 und 4 spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Durchsetzungsbehörde oder des Tenors der Gerichtsentscheidung von der Internetseite. 2Wird ein Verstoß behoben, nachdem die Durchsetzungsbehörde die Informationen von der Internetseite nach Satz 1 entfernt hat, macht die Durchsetzungsbehörde die Behebung des Verstoßes auf Antrag des Käufers für die Dauer von höchstens drei Monaten auf ihrer Internetseite bekannt.




§ 28a Informationsaustausch mit dem Bundeskartellamt



1Die Durchsetzungsbehörde und das Bundeskartellamt können unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten. 2Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.




§ 29 Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde



1Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. 2Der Bericht hat für das jeweilige Vorjahr Folgendes zu umfassen:

1.
die Zahl der eingegangenen Beschwerden sowie die Zahl der eingeleiteten und der abgeschlossenen Untersuchungen und

2.
soweit mit einem Antrag nach § 26 Absatz 1 vereinbar, für jede abgeschlossene Untersuchung eine zusammenfassende Beschreibung des Sachverhalts, das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls die getroffene Entscheidung.




§ 30 Gegenseitige Amtshilfe der Durchsetzungsbehörden



(1) 1Die Durchsetzungsbehörde hat den Durchsetzungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Europäischen Kommission Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten, soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/633 erforderlich ist. 2Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen sowie Untersuchungen bei Käufern, die in Deutschland niedergelassen sind.

(2) 1Die Durchsetzungsbehörde hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unverzüglich und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach deren Eingang nachzukommen. 2Hat die ersuchende Durchsetzungsbehörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Vertraulichkeit vorliegt, so ist § 26 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Durchsetzungsbehörde darf Amtshilfeersuchen nur ablehnen, wenn

1.
sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht zuständig ist oder

2.
ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvorschriften verstoßen würde.

(4) 1Die Durchsetzungsbehörde hat die ersuchende Durchsetzungsbehörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Ergebnisse oder gegebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfeersuchen nachzukommen. 2Sie hat im Fall des Absatzes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu erläutern.

(5) 1Ein Amtshilfeersuchen der Durchsetzungsbehörde hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten; hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Begründung des Ersuchens sowie gegebenenfalls ein Antrag auf Vertraulichkeit nach § 26 Absatz 1. 2Die auf das Ersuchen hin übermittelten Informationen dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie angefordert wurden.




§ 31 Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden



Die Durchsetzungsbehörde nimmt an den regelmäßigen Treffen der Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 teil.