Änderung Anlage 1 41. BImSchV vom 02.05.2013

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Anlage 1 41. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
Anlage 1 41. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3756

(Text alte Fassung)

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5) Prüfbereiche für Stellen


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5) Prüfbereiche für Stellen


(Textabschnitt unverändert)

Prüfbereiche ergeben sich aus der Kombination von Tätigkeitsbereichen (A.) und Stoffbereichen (B.).

A. Tätigkeitsbereiche


Nr. | Gruppe I
Ermittlung der
Emissionen
(Luft) | Gruppe II
Überprüfung des
ordnungsgemäßen
Einbaus und der
Funktion sowie
Kalibrierung
kontinuierlich
arbeitender
Emissionsmess-
einrichtungen
Voraussetzung ist
Gruppe I | Gruppe III
Überprüfung
instationär
genutzter
Messeinrichtungen
(Luft) | Gruppe IV
Ermittlung der
Immissionen
(Luft) | Gruppe V
Ermittlung von
Geräuschen | Gruppe VI
Ermittlung von
Erschütterungen

1 | Messaufgaben
nach §§ 26, 28
BImSchG und
entsprechende
Messaufgaben
nach Verord-
nungen zur
Durchführung
des BImSchG | Überprüfungen
und Kalibrie-
rungen von
Messeinrich-
tungen an
Anlagen, die eine
gerätetechnische
Ausstattung und
Kenntnisse und
Erfahrungen
erfordern | Überprüfungen
und Kalibrie-
rungen von
Messeinrich-
tungen, die im
nicht stationären
Betrieb einge-
setzt werden | §§ 26, 28
BImSchG und
entsprechende
Messaufgaben
nach Verord-
nungen zur
Durchführung
des BImSchG | §§ 26, 28
BImSchG und
entsprechende
Messaufgaben
nach Verord-
nungen zur
Durchführung
des BImSchG | §§ 26, 28
BImSchG und
entsprechende
Messaufgaben
nach Verord-
nungen zur
Durchführung
des BImSchG

2 | Nummer 1 und
Messaufgaben,
die eine spezielle
gerätetechnische
Ausstattung
und spezielle
Erfahrungen des
fachkundigen
Personals
erfordern | Nummer 1 und
Überprüfungen
und Kalibrie-
rungen von
Messeinrich-
tungen an
Anlagen, die eine
spezielle geräte-
technische
Ausstattung
und spezielle
Erfahrungen des
fachkundigen
Personals
erfordern | | | |


B. Stoffbereiche


Kennung | Aufgabenbereich (für die Gruppen I, II und IV)

P | partikelförmige und an Partikeln adsorbierte Stoffe

G | gasförmige anorganische und organische Stoffe

O | Gerüche

Sp | spezielle Probenahme von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse
erfordern

Sa | spezielle Analyse von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse
erfordern


Die Bekanntgabe innerhalb der vorgenannten Tätigkeits- und Stoffbereiche ist begrenzt durch die im Bekanntgabeverfahren vorgelegte Akkreditierung mit den dort beschriebenen Mess- und Untersuchungsmethoden. Grundsätzlich gilt für eine bekannt gegebene Stelle das Gebot der Einheit von Probenahme und Analytik; davon ausgenommen sind die besonders aufwändigen Messverfahren in den Stoffbereichen Sp und Sa.






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