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Synopse aller Änderungen der 41. BImSchV am 02.05.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Mai 2013 durch Berichtigung der IndEmissRLUVBer geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 41. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

41. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
41. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3756

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Bekanntgabevoraussetzungen
    Unterabschnitt 1 Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
       § 3 Organisationsform von Stellen
       § 4 Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen
       § 5 Unabhängigkeit von Stellen
       § 6 Zuverlässigkeit von Stellen
    Unterabschnitt 2 Sachverständige im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
       § 7 Fachkunde von Sachverständigen
       § 8 Unabhängigkeit von Sachverständigen
       § 9 Zuverlässigkeit von Sachverständigen
       § 10 Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen
       § 11 Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung
Abschnitt 3 Bekanntgabeverfahren; Nebenbestimmungen
    § 12 Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung
    § 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung
    § 14 Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
    § 15 Nebenbestimmungen
Abschnitt 4 Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger
    § 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen
    § 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger
Abschnitt 5 Widerruf
    § 18 Widerruf der Bekanntgabe
Abschnitt 6 Pflichten von Anlagenbetreibern
    § 19 Gleichwertigkeit von Anerkennungen
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 20 Zugänglichkeit der Normen
    § 21 Übergangsvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5) Prüfbereiche für Stellen
    Anlage 2 (zu § 2 Absatz 6, § 7, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2) Prüfungsbereiche für Sachverständige
(Text neue Fassung)

    Anlage 1 (zu § 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5) Prüfbereiche für Stellen
    Anlage 2 (zu § 2 Nummer 5, § 7 Nummer 2, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2) Prüfungsbereiche für Sachverständige

§ 5 Unabhängigkeit von Stellen


Die für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Unabhängigkeit einer Stelle ist in der Regel dann nicht gegeben, wenn sie

1. Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, errichtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Errichtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,

2. Geräte oder Einrichtungen zur Verminderung von Emissionen oder Messgeräte zur kontinuierlichen Überwachung von Emissionen oder sicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, herstellt oder vertreibt,

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3. organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann, oder wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme besteht oder



3. organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hinsichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Aufgaben nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme besteht, oder

4. fachlich verantwortliche Personen beschäftigt, die nicht hauptberuflich bei ihr tätig sind.



§ 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen


(1) Die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt gegebenen Stelle sind verpflichtet,

1. wesentliche Änderungen, die die Erfüllung der Voraussetzungen der Bekanntgabe betreffen, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, insbesondere diejenigen, die

a) die Veränderung der personellen Ausstattung oder die Fachkunde des in § 4 genannten Personals betreffen,

b) sich auf den Gesellschaftsvertrag, die Aufnahme oder den Wechsel eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin, Änderungen der Kapital- oder Beteiligungsverhältnisse, die Rechtsform, die Bezeichnung oder den Sitz der Stelle beziehen,

c) die Unabhängigkeit berühren,

d) die Zuverlässigkeit betreffen oder

e) die gerätetechnische Ausstattung betreffen,

2. die gerätetechnische Ausstattung jeweils dem Stand der Technik anzupassen,

3. zu dulden, dass Beauftragte der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle tätig wird, an Ermittlungen teilnehmen oder das Ergebnis der Ermittlung kostenpflichtig überprüfen,

4. keine Aufträge anzunehmen, bei denen mögliche Beeinträchtigungen der Unparteilichkeit das Ergebnis beeinflussen könnten.

(2) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie Geheimnisse zum Schutz öffentlicher Belange, die den bekannt gegebenen Stellen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, müssen vor unbefugter Offenbarung gewahrt bleiben. Das Personal ist durch die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten Personen der bekannt gegebenen Stelle entsprechend zu verpflichten.

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(3) Die Vergabe von Unteraufträgen an andere Stellen ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Analysen von Stoffen entsprechend Anlage 1, Buchstabe B, Zeile 5 Stoffbereich Sa.



(3) Die Vergabe von Unteraufträgen an andere Stellen ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Analysen von Stoffen entsprechend Anlage 1 Buchstabe B Zeile 5 Stoffbereich Sa.

(4) Bekannt gegebene Stellen sind darüber hinaus verpflichtet,

1. für die Ermittlungen im Rahmen der Bekanntgabe ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe 2005 mit Berichtigungen vom Mai 2007, zu betreiben und ständig fortzuschreiben,

2. sich vor Aufnahme der Tätigkeit in einem Land über länderspezifische Anforderungen an die Tätigkeit, die Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse sowie qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mitwirkung der Stelle erfordern, zu informieren,

3. der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle tätig wird, auf Verlangen alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Tätigkeit der Stellen und die Qualität der Ermittlungsergebnisse zu überwachen,

4. die Messpläne und Messterminanzeigen fristgerecht an die in dem Land der Ermittlungsdurchführung für die Bekanntgabe und die für die Überwachung der zu prüfenden Anlage zuständige Behörde auf deren Verlangen zu übermitteln und abzustimmen,

5. bei Vorliegen bundeseinheitlicher Kriterien Messberichte nach diesen Kriterien zu erstellen,

6. den für die Bekanntgabe zuständigen Behörden der Länder, in denen die Stelle tätig geworden ist, bis zum 31. März eines Jahres mitzuteilen, welche Ermittlungen im Vorjahr gemäß Bekanntgabebescheid durchgeführt worden sind,

7. zweimal im Bekanntgabezeitraum unter Einbeziehung aller Standorte sowie des fachkundigen Personals dieser Standorte auf eigene Kosten

a) an anerkannten Ringversuchen teilzunehmen, deren Veranstalter hierfür eine Akkreditierung der Akkreditierungsstelle besitzen, oder

b) an entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssicherung teilzunehmen, falls keine Ringversuche angeboten werden,

und deren Ergebnisse unverzüglich der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde vorzulegen,

8. der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde auf Verlangen alle erforderlichen Unterlagen über im Rahmen der Bekanntgabe durchgeführte Ermittlungen vorzulegen und

9. die regelmäßige Teilnahme des in § 4 genannten Personals an Fortbildungsmaßnahmen zum Immissionsschutzrecht sicherzustellen.

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(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 ist für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereiches Gruppe III, Nummer 1 der Anlage 1 ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001, Ausgabe Dezember 2008, ausreichend.



(5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 ist für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereiches Gruppe III Nummer 1 der Anlage 1 ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001, Ausgabe Dezember 2008, ausreichend.

(6) Bekannt gegebene Stellen müssen ihre Geschäftspolitik in Bezug auf Ermittlungen so ausrichten, dass sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben keinen wirtschaftlichen oder finanziellen Einflüssen von außen unterworfen sind. Die Ausrichtung der Tätigkeit auf einen oder wenige Auftraggeber ist nicht zulässig, wenn durch den Wegfall eines solchen Auftraggebers die wirtschaftliche Existenz der Stelle gefährdet wäre.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger


(1) Für bekannt gegebene Sachverständige gilt § 16 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e und Nummer 2 und 3 entsprechend. Sie sind zusätzlich verpflichtet,

1. neben den im Rahmen ihrer Aufträge anzufertigenden Prüfungsberichten Erfahrungen, die bei der Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen und der Prüfungen sicherheitstechnischer Unterlagen gemacht werden, so aufzuzeichnen, dass sie ausgewertet werden können; die Aufzeichnungen müssen insbesondere Folgendes enthalten:

a) Angaben über Anlagenart, Grund, Zeitpunkt, Gegenstand und Umfang der Prüfung,

b) Angaben über die bei der Prüfung festgestellten Mängel sowie Vorschläge zu deren Abhilfe,

c) grundlegende Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit, einschließlich Störfallvorsorge, sowie

d) Angaben über eingegangene Beschwerden, getroffene Abhilfe und Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Prüfung;

2. die vorgenannten Aufzeichnungen einmal jährlich zusammenzufassen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen;

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3. Aufzeichnungen über die gerätetechnische Ausstattung bereit zu halten;



3. Aufzeichnungen über die gerätetechnische Ausstattung bereitzuhalten;

4. innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres den zuständigen Behörden über jede durchgeführte Prüfung einen Bericht nach behördlichen Vorgaben vorzulegen, in dem eine Zusammenfassung der bei der jeweiligen Prüfung festgestellten bedeutsamen Mängel sowie eine Zusammenfassung der grundlegenden Folgerungen für die Verbesserung der Anlagensicherheit, einschließlich Störfallvorsorge, enthalten ist;

5. die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffentlichten sicherheitstechnischen Regeln zu berücksichtigen;

6. einen Prüfauftrag nicht anzunehmen, wenn sie im Rahmen

a) der Planung oder des Genehmigungsverfahrens,

b) der Erstellung des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen,

c) der Erstellung des Sicherheitsberichts oder

d) der Erstellung des internen Alarm- und Gefahrenabwehrplans

für den Betreiber der Anlage, auf die sich der Prüfungsauftrag beziehen soll, Aufträge durchgeführt haben, durch die sie bei einer nachfolgenden Prüfungstätigkeit in einen Interessenskonflikt geraten könnten;

7. zur Aufrechterhaltung der Fachkunde

a) sich entsprechend der Entwicklung des Standes der Technik und der Sicherheitstechnik fortzubilden und

b) alle zwei Jahre an einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit autorisierten Meinungs- und Erfahrungsaustausch teilzunehmen;

8. den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie von Geheimnissen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten.

(2) In begründeten Einzelfällen können Unteraufträge an andere Sachverständige vergeben werden; vor der Vergabe ist der zuständigen Behörde der Unterauftrag nebst Begründung anzuzeigen.



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Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5) Prüfbereiche für Stellen




Anlage 1 (zu § 2 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5) Prüfbereiche für Stellen


Prüfbereiche ergeben sich aus der Kombination von Tätigkeitsbereichen (A.) und Stoffbereichen (B.).

A. Tätigkeitsbereiche


Nr. | Gruppe I
Ermittlung der
Emissionen
(Luft) | Gruppe II
Überprüfung des
ordnungsgemäßen
Einbaus und der
Funktion sowie
Kalibrierung
kontinuierlich
arbeitender
Emissionsmess-
einrichtungen
Voraussetzung ist
Gruppe I | Gruppe III
Überprüfung
instationär
genutzter
Messeinrichtungen
(Luft) | Gruppe IV
Ermittlung der
Immissionen
(Luft) | Gruppe V
Ermittlung von
Geräuschen | Gruppe VI
Ermittlung von
Erschütterungen

1 | Messaufgaben
nach §§ 26, 28
BImSchG und
entsprechende
Messaufgaben
nach Verord-
nungen zur
Durchführung
des BImSchG | Überprüfungen
und Kalibrie-
rungen von
Messeinrich-
tungen an
Anlagen, die eine
gerätetechnische
Ausstattung und
Kenntnisse und
Erfahrungen
erfordern | Überprüfungen
und Kalibrie-
rungen von
Messeinrich-
tungen, die im
nicht stationären
Betrieb einge-
setzt werden | §§ 26, 28
BImSchG und
entsprechende
Messaufgaben
nach Verord-
nungen zur
Durchführung
des BImSchG | §§ 26, 28
BImSchG und
entsprechende
Messaufgaben
nach Verord-
nungen zur
Durchführung
des BImSchG | §§ 26, 28
BImSchG und
entsprechende
Messaufgaben
nach Verord-
nungen zur
Durchführung
des BImSchG

2 | Nummer 1 und
Messaufgaben,
die eine spezielle
gerätetechnische
Ausstattung
und spezielle
Erfahrungen des
fachkundigen
Personals
erfordern | Nummer 1 und
Überprüfungen
und Kalibrie-
rungen von
Messeinrich-
tungen an
Anlagen, die eine
spezielle geräte-
technische
Ausstattung
und spezielle
Erfahrungen des
fachkundigen
Personals
erfordern | | | |


B. Stoffbereiche


Kennung | Aufgabenbereich (für die Gruppen I, II und IV)

P | partikelförmige und an Partikeln adsorbierte Stoffe

G | gasförmige anorganische und organische Stoffe

O | Gerüche

Sp | spezielle Probenahme von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse
erfordern

Sa | spezielle Analyse von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse
erfordern


Die Bekanntgabe innerhalb der vorgenannten Tätigkeits- und Stoffbereiche ist begrenzt durch die im Bekanntgabeverfahren vorgelegte Akkreditierung mit den dort beschriebenen Mess- und Untersuchungsmethoden. Grundsätzlich gilt für eine bekannt gegebene Stelle das Gebot der Einheit von Probenahme und Analytik; davon ausgenommen sind die besonders aufwändigen Messverfahren in den Stoffbereichen Sp und Sa.



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Anlage 2 (zu § 2 Absatz 6, § 7, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2) Prüfungsbereiche für Sachverständige




Anlage 2 (zu § 2 Nummer 5, § 7 Nummer 2, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2) Prüfungsbereiche für Sachverständige


Prüfungsbereiche ergeben sich aus der Kombination von Anlagenarten (A.) und Fachgebieten (B.).

A. Anlagenarten

1. Anlagenarten oder Gruppen von Anlagenarten gemäß Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der jeweils gültigen Fassung, auch soweit die dort genannten Schwellen unterschritten werden;

2. nicht genehmigungsbedürftige Anlagenarten, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs sein können.

B. Fachgebiete


Nr. | Fachgebiet | Beschreibung

1 | Auslegung von Anlagen und Anlagenteilen | Auslegung (Festigkeit, Dimensionierung, Standsicherheit etc.)
von Anlagen, Anlagenteilen, Apparaten, Rohrleitungen u. Ä.
unter besonderer Berücksichtigung der Beanspruchungen
bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs

2 | Errichtung von Anlagen und Anlagenteilen |

2.1 | Prüfung von Anlagenteilen vor Ort | Prüfungen von Anlagenteilen und Komponenten während der
Errichtung vor Ort; Prüfungen vor Ort, wie z. B. nach Vorgaben
des technischen Regelwerkes; Funktionsprüfungen

2.2 | Qualitätssicherung, Prüfung auf Konformität | Qualitätssicherung der Errichtung, Prüfung von Anlagen auf
Konformität mit den vorliegenden Unterlagen (z. B. Genehmi-
gungsunterlagen, Baupläne) und den Gegebenheiten vor Ort

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3 | Verfahrenstechnische Prozessführung | Verfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von
Anlagen oder Anlagenteilen sowie Beherrschung von Störun-
gen des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise
Projektierung, Anlagenplanung, Erstellung oder Prüfung von
Anlagenschutzkonzepten (z. B. Brandschutz, Explosions-
schutz, Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR-Technik),
Prozessleittechnik (PLT)



3 | verfahrenstechnische Prozessführung | verfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von
Anlagen oder Anlagenteilen sowie Beherrschung von Störun-
gen des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise
Projektierung, Anlagenplanung, Erstellung oder Prüfung von
Anlagenschutzkonzepten (z. B. Brandschutz, Explosions-
schutz, Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR-Technik),
Prozessleittechnik (PLT)

4 | Instandhaltung von Anlagen |

5 | Statik von baulichen Anlagenteilen | Prüfung der Auslegung bzw. der Statik von Anlagenteilen (ein-
schließlich der für diese relevanten Pflichten der 12. BImSchV
- Störfallverordnung)

6 | Werkstoffe |

6.1 | Werkstoffprüfung | Werkstoffprüfung (Prüfinstitut, Prüflabor)

6.2 | Werkstoffbeurteilung | Werkstoffbeurteilung (Werkstoffeignung, Werkstoffverträglich-
keit)

7 | Versorgung mit Energien und Medien |

8 | umgebungsbedingte Gefahrenquellen |

9 | Elektrotechnik |

vorherige Änderung nächste Änderung

10 | MSR-/Prozessleittechnik | Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik
(hard- und softwaremäßige Ausführung, Betrieb und Prüfung
vom
MSR-Technik/PLT)

11 | Systematische Methoden der
Gefahrenanalyse |



10 | MSR-/Prozessleittechnik | Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik
(hard- und softwaremäßige Ausführung, Betrieb und Prüfung
von
MSR-Technik/PLT)

11 | systematische Methoden der
Gefahrenanalyse |

12 | Stoffeigenschaften | chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische
Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen

12.1 | Bewertung der Stoffeigenschaften | Bewertung chemischer, physikalischer und reaktionstech-
nischer Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen

12.2 | Ermittlung von Stoffeigenschaften | Ermittlung chemischer, physikalischer und reaktionstech-
nischer Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen

vorherige Änderung nächste Änderung

12.3 | Spezielle toxikologische Fragestellungen | Bearbeitung von speziellen toxikologischen Fragestellungen
zu Stoffen, Gemischen und Abfällen



12.3 | spezielle toxikologische Fragestellungen | Bearbeitung von speziellen toxikologischen Fragestellungen
zu Stoffen, Gemischen und Abfällen

13 | Auswirkungsbetrachtungen | Auswirkungen von Störfällen, anderen Schadensereignissen
sowie sonstigen Störungen des bestimmungsgemäßen
Betriebs, Ermittlung, Berechnung und Bewertung

vorherige Änderung nächste Änderung

14 | Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehr-
pläne |



14 | betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehr-
pläne |

15 | Brandschutz |

15.1 | Fachfragen zum Brandschutz einschließlich
Löschwasserrückhaltung | Prüfung von speziellen Fachfragen zum vorbeugenden,
baulichen und abwehrenden Brandschutz, einschließlich
Löschwasserrückhaltung

vorherige Änderung nächste Änderung

15.2 | Experimentelle Untersuchungen zum
Brandschutz | Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum
Brandschutz und zu Brandursachen



15.2 | experimentelle Untersuchungen zum
Brandschutz | Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum
Brandschutz und zu Brandursachen

16 | Explosionsschutz |

16.1 | Prüfung von speziellen Fachfragen zum
Explosionsschutz |

vorherige Änderung

16.2 | Experimentelle Untersuchungen zum
Explosionsschutz | Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum
Explosionsschutz (Prüfinstitut, Prüflabor)



16.2 | experimentelle Untersuchungen zum
Explosionsschutz | Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum
Explosionsschutz (Prüfinstitut, Prüflabor)

17 | Sicherheitsmanagement und
Betriebsorganisation | Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation (Bearbeitung
organisations- und managementspezifischer Fragestellungen)

18 | Sonstiges |