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Änderung § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker und zur Kraftfahrzeugmechatronikerin vom 11.02.2014

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.02.2014 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 11.02.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen


(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Serviceauftrag mit 35 Prozent,

2. Kundenauftrag mit 35 Prozent,

3. Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik mit 10 Prozent,

4. Diagnosetechnik mit 10 Prozent,

5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',

2. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens 'ausreichend',

3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',

4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend' und

5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 'ungenügend'.

(Text alte Fassung)

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik und Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(Text neue Fassung)

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.


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