§ 6 BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.09.2021 geltenden Fassung | § 6 BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung) in der am 29.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 89 |
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(Text alte Fassung) § 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz | (Text neue Fassung)§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz |
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 42 des Medizinproduktegesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 38 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung im Bereich der Bundeswehr den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt. | Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen. |