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Synopse aller Änderungen der BAIUDBwOWiZustV am 15.09.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. September 2021 durch Artikel 1 der BAIUDBwOWiZustVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BAIUDBwOWiZustV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.09.2021 geltenden Fassung | BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung) in der am 15.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4162 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Zuständigkeit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch § 2 Zuständigkeit nach dem Tierschutzgesetz § 3 Zuständigkeit nach dem Tiergesundheitsgesetz § 4 Zuständigkeit nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz § 5 Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz | |
(Text alte Fassung) § 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz § 7 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | (Text neue Fassung) § 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz bis einschließlich 25. Mai 2022 § 7 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz § 8 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Schlussformel | |
§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz | § 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz bis einschließlich 25. Mai 2022 |
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 42 des Medizinproduktegesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 38 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung im Bereich der Bundeswehr den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt. | Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf In-vitro-Diagnostika nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 42 und 38 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung wird bis einschließlich 25. Mai 2022 auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen. |
§ 7 (neu) | § 7 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz |
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen. | |
§ 7 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung | § 8 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung |
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 22 der Trinkwasserverordnung der Vollzug der Verordnung im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt. | |
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Wehrverwaltung und der Wehrbereichsverwaltungen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und dem Tierschutzgesetz vom 12. September 2006 (BGBl. I S. 2135) außer Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10721/v278896-2021-09-15.htm