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Änderung § 8 BAIUDBwOWiZustV vom 08.01.2020

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§ 7 BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.01.2020 geltenden Fassung
§ 8 BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 4 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung


vorherige Änderung

 


Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 72 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug der Trinkwasserverordnung den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt.


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