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Änderung § 6 BAIUDBwOWiZustV vom 15.09.2021
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§ 6 BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.09.2021 geltenden Fassung | § 6 BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung) in der am 15.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4162 |
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(Text alte Fassung) § 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz | (Text neue Fassung)§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinproduktegesetz bis einschließlich 25. Mai 2022 |
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 42 des Medizinproduktegesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 38 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung im Bereich der Bundeswehr den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr obliegt. | Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf In-vitro-Diagnostika nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 42 und 38 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung wird bis einschließlich 25. Mai 2022 auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10721/al157958-0.htm