Änderung § 7 BAIUDBwOWiZustV vom 08.01.2020

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§ 7 BAIUDBwOWiZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.01.2020 geltenden Fassung
§ 7 BAIUDBwOWiZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2019 BGBl. 2020 I S. 2
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Zuständigkeit nach der Trinkwasserverordnung


vorherige Änderung

 


Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 der Trinkwasserverordnung wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 22 der Trinkwasserverordnung der Vollzug der Verordnung im Bereich der Bundeswehr sowie im Bereich der auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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