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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätmechaniker und zur Fluggerätmechanikerin am 11.02.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Februar 2014 durch Artikel 4 der 1. AusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FlugGerMechAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.02.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 11.02.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 27.01.2014 BGBl. I S. 90
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Instandhaltungstechnik


(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Montagearbeiten mit 30 Prozent,

2. Instandhaltungsauftrag mit 30 Prozent,

3. Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent,

4. Fluggerättechnik mit 15 Prozent,

5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',

2. im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens 'ausreichend',

3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens 'ausreichend' und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 'ungenügend'.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(Text neue Fassung)

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Fertigungstechnik


(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Montagearbeiten mit 30 Prozent,

2. Fertigungsauftrag mit 30 Prozent,

3. Fertigungs- und Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent,

4. Fluggerättechnik mit 15 Prozent,

5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',

2. im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens 'ausreichend',

3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens 'ausreichend' und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 'ungenügend'.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich Fertigungs- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.



(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fertigungs- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

§ 13 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Triebwerkstechnik


(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Montagearbeiten mit 30 Prozent,

2. Instandhaltungsauftrag mit 30 Prozent,

3. Triebwerks- und Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent,

4. Fluggerättechnik mit 15 Prozent,

5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens 'ausreichend',

2. im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 2 mit mindestens 'ausreichend',

3. in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens 'ausreichend' und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit 'ungenügend'.

vorherige Änderung

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich Triebwerks- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.



(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Triebwerks- und Instandhaltungstechnik, Fluggerättechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1.
der Prüfungsbereich schlechter als 'ausreichend' bewertet worden ist und

2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.