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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2013 aufgehoben
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§ 4 - Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung (PflSchMGebV)
neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 744; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
Geltung ab 14.10.1998; FNA: 7823-5-11 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 14.10.1998; FNA: 7823-5-11 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 4 Auslagen
Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der
- 1.
- Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Prüfung von Pflanzenstärkungsmitteln oder Zusatzstoffen für
- a)
- die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen,
- b)
- die Entseuchung von Böden,
- c)
- den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,
- d)
- den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,
- e)
- die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,
- f)
- Verbrauchsmaterial,
- g)
- die Beschaffung und Entsorgung von Proben,
- 2.
- Prüfung von Pflanzenschutzgeräten für
- a)
- Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden,
- b)
- Betriebsstoffe,
- c)
- die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen,
- d)
- den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen,
- e)
- die Herstellung der Prüffähigkeit,
- 3.
- Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
- a)
- die Stellung von Dolmetschern bei außerordentlichen Expertensitzungen,
- b)
- die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,
- c)
- die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,
- d)
- Verbrauchsmaterial.
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