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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.10.2013 aufgehoben
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Verordnung über Kosten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, im Pflanzenschutzbereich (Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung - PflSchMGebV)
neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 744; aufgehoben durch § 6 V. v. 22.10.2013 BGBl. I S. 3872
Geltung ab 14.10.1998; FNA: 7823-5-11 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 14.10.1998; FNA: 7823-5-11 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut), erheben für ihre jeweiligen Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hinaus für Bericht erstattende Tätigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2930 m.W.v. 1. Januar 2008
§ 2 Berechnung der Gebühren
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Sind Rahmensätze vorgesehen, so ist bei der Festsetzung der Gebühren im Einzelfall außer den in § 9 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Umständen der Nutzen
- 1.
- des Pflanzenschutzmittels,
- 2.
- des Pflanzenschutzgerätes sowie
- 3.
- des Gerätes oder der Einrichtung, das oder die im Pflanzenschutz benutzt wird,
(3) Erfordert eine Amtshandlung oder eine Bericht erstattende Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes im Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand, so kann die nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 berechnete Gebühr um bis zu 50 vom Hundert des im Gebührenverzeichnis bei dem jeweiligen Gebührentatbestand aufgeführten Höchstbetrages erhöht werden. Satz 1 gilt nicht für den Gebührentatbestand Nummer 2100. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist.
§ 3 Rücknahme, Widerruf, Widerspruch
(1) Wird ein Antrag auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor deren Beendigung vom Antragsteller zurückgenommen oder ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen, so werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Satz 1 gilt im Falle einer gebührenpflichtigen Bericht erstattenden Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes entsprechend.
(2) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.
§ 4 Auslagen
Zu den Auslagen, die vom Gebühren- und Auslagenschuldner erhoben werden, gehören über die in § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen hinaus Aufwendungen im Zusammenhang mit der
- 1.
- Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, Prüfung von Pflanzenstärkungsmitteln oder Zusatzstoffen für
- a)
- die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen,
- b)
- die Entseuchung von Böden,
- c)
- den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten,
- d)
- den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen,
- e)
- die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden,
- f)
- Verbrauchsmaterial,
- g)
- die Beschaffung und Entsorgung von Proben,
- 2.
- Prüfung von Pflanzenschutzgeräten für
- a)
- Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden,
- b)
- Betriebsstoffe,
- c)
- die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen,
- d)
- den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen,
- e)
- die Herstellung der Prüffähigkeit,
- 3.
- Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
- a)
- die Stellung von Dolmetschern bei außerordentlichen Expertensitzungen,
- b)
- die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat,
- c)
- die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen,
- d)
- Verbrauchsmaterial.
§ 5 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen
(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1) oder der Eintragung des Pflanzenschutzgerätes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen diesen Gebühren oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Die Gebühren für die Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Pflanzenschutzgesetzes können bis zu einem Viertel der nach dem Gebührenverzeichnis berechneten Gebühr ermäßigt werden, wenn das Julius Kühn-Institut durch die Prüfung des Gerätes Erkenntnisse gewinnt, für die ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder der Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG ein öffentliches Interesse besteht und hierbei der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist.
(3) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 oder § 18 des Pflanzenschutzgesetzes kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre.
(4) Es wird keine Gebühr erhoben, wenn
- 1.
- die Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 27 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass es den Anforderungen nach § 24 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht,
- 2.
- die Prüfung eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 31b Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass es den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht, oder
- 3.
- die Prüfung eines Zusatzstoffs nach § 31c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31b Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass er den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz V. v. 19. März 2009 BGBl. I S. 648 m.W.v. 2. April 2009
§ 6 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz V. v. 19. März 2009 BGBl. I S. 648 m.W.v. 2. April 2009
§ 7 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
Anlage hat 3 frühere Fassungen
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1000 | Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels | |
1100 | sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind; § 15 Pflanzenschutzgesetz | 10.150 bis 42.300 |
1101 | im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 4.300 bis 17.200 |
1102 | im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 6.000 bis 25.500 |
1103 | im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 8.000 bis 33.600 |
1104 | im Falle von Beizmitteln | 10.000 bis 42.200 |
1105 | im Falle von Keimhemmungsmitteln | 7.900 bis 33.000 |
1106 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rück- standshöchstgehaltes | 2.000 bis 8.100 |
1200 | sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist; § 15c Pflanzenschutzgesetz | 29.500 bis 120.000 |
1201 | im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents | 11.500 bis 48.200 |
1202 | im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 14.600 bis 60.800 |
1203 | im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 16.400 bis 68.800 |
1204 | im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 25.500 bis 106.400 |
1205 | im Falle von Beizmitteln | 30.400 bis 127.000 |
1206 | im Falle von Keimhemmungsmitteln | 25.100 bis 104.300 |
1207 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rück- standshöchstgehaltes | 2.000 bis 8.100 |
1300 | sofern es einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden ist; § 15 i.V.m. § 45 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz | 20.650 bis 124.500 |
1301 | im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents | 6.600 bis 42.400 |
1302 | im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 8.000 bis 48.800 |
1303 | im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 9.200 bis 63.100 |
1304 | im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 14.900 bis 90.600 |
1305 | im Falle von Beizmitteln | 17.500 bis 111.300 |
1306 | im Falle von Keimhemmungsmitteln | 14.800 bis 89.000 |
1307 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rück- standshöchstgehaltes | 2.000 bis 8.100 |
1400 | sofern es einen Wirkstoff im Sinne der Geb.-Nr. 1300 enthält und eine Bezugnahme auf eine kürzlich erfolgte Prüfung des Wirkstoffs möglich ist | 10.300 bis 61.000 |
1401 | im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents | 3.300 bis 21.250 |
1402 | im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 4.000 bis 24.400 |
1403 | im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 4.600 bis 31.550 |
1404 | im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 7.450 bis 45.300 |
1405 | im Falle von Beizmitteln | 8.750 bis 55.650 |
1406 | im Falle von Keimhemmungsmitteln | 7.400 bis 44.500 |
1407 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rück- standshöchstgehaltes | 1.000 bis 4.100 |
1500 | sofern die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind und es in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entsprechend den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist (gegenseitige Anerkennung); § 15b Pflanzenschutzgesetz | 3.400 bis 24.100 |
1600 | sofern das Pflanzenschutzmittel mit einem bereits für einen anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich übereinstimmt und dessen Einverständnis vorliegt 570 | |
1700 | Überprüfung der Zulassung auf Grund neuer Erkenntnisse; § 15a Pflanzenschutzgesetz | 5.000 bis 20.400 |
1800 | Verlängerung der Zulassung im Falle des § 15c Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz oder des § 16 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz | 1.700 |
1900 | Änderung der Zulassung | |
1910 | im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmers bzw. der Vertriebserweiterung | 50 bis 250 |
1920 | im Falle der Änderung der Formulierung | 290 bis 1.150 |
1930 | Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebieten/Anwendungen | 4.100 bis 16.400 |
1931 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rück- standshöchstgehaltes | 900 bis 3.600 | 2000 | Pflanzenschutzmittelwirkstoffe |
2100 | Tätigkeiten für die Auf- nahme von Wirkstoffen in Anhang I der Richt- linie 91/414/EWG; § 37 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 33a Absatz 1 Nummer 5 Pflanzenschutzgesetz | 86.000 bis 150.000 |
2200 | Prüfung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen als Mitberichterstatter (Co-Rapporteur) nach den von der EG erlassenen Bestimmungen; § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 33a Abs. 1 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz | 43.000 bis 70.000 |
3000 | Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe; §§ 31 bis 31c Pflanzenschutzgesetz | |
3100 | Pflanzenstärkungsmittel; §§ 31 bis 31b Pflanzenschutzgesetz | |
3110 | allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel ohne weitergehende Prüfung; § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz | 290 |
3120 | zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3110, wenn eine weitergehende Prüfung des Pflanzenstärkungsmittels nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz | 800 bis 5.200 |
3200 | Zusatzstoffe; § 31c Pflanzenschutzgesetz | |
3210 | allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe ohne weitergehende Prüfung; § 31c i.V.m. § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz | 570 |
3220 | zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3210, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffs nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31c i.V.m. § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz | 6.900 bis 28.700 |
4000 | Prüfung von Pflanzenschutzgeräten | |
4100 | Prüfung im Rahmen des Erklärungsverfahrens (Gerätetyp); §§ 25 ff. Pflanzenschutzgesetz | |
4110 | allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen | 100 bis 2.900 |
4120 | Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Pflanzenschutzgesetz; § 27 Pflanzenschutzgesetz | 57 bis 14.300 |
4130 | Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz | 57 bis 340 |
4140 | allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen (Änderungen und Ergänzungen des Gerätetyps) | 100 bis 2.900 |
4200 | Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz (freiwillige Geräteprüfung) | |
4210 | allgemeine Bearbeitung eines Antrags auf Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz | 57 bis 170 |
4220 | Prüfung von Geräten, die nicht der Nagetierbekämpfung, Begasung oder Bodenentseuchung dienen | |
4221 | Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen beziehungsweise 1 Verteileinrichtung) | 1.700 bis 11.500 |
4222 | Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen) | 2.300 bis 14.300 |
4223 | rückentragbare Motorgeräte | 800 bis 4.000 |
4224 | tragbare Nebelgeräte | 570 bis 2.900 |
4225 | handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte | 460 bis 2.300 |
4226 | tragbare Geräte für geschlossene Räume (z.B. Kleinnebler und -verdampfer) | 460 bis 2.300 |
4227 | handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutz- oder Vorratsschutzmittel | 230 bis 1.700 |
4230 | Beizgeräte für Saatgetreide | 1.600 bis 8.000 |
4240 | sonstige Geräte (z.B. Fallen, Geräte für Bodenentseuchung, Frostschutz, Begasung, Nagetierbekämpfung) | 230 bis 9.800 |
4250 | Geräteteile | |
4251 | Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen) | 900 bis 4.000 |
4252 | Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze | 570 bis 2.900 |
4253 | Schläuche | 290 bis 1.150 |
4254 | Pumpen | 400 bis 1.700 |
4255 | andere Geräteteile | 230 bis 3.400 |
4260 | Mitprüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen | 115 bis 7.200 |
4270 | Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte und Geräteteile | 57 bis 7.200 |
4280 | erneute Prüfung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen | 23 bis 1.400 |
4290 | für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräteteiles der Geb.-Nr. 4221 bis 4255 | 115 bis 7.200 |
4300 | Prüfung der Abtriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz | 125 bis 500 |
4400 | Prüfung der Pflanzen- schutzmitteleinsparung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Absatz 2 Nummer 5 Pflanzen- schutzgesetz | 125 bis 500 |
5000 | Sonstige Amtshandlungen | |
5100 | Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Einfuhr eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels; § 11 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz | |
5110 | für Versuchszwecke; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Pflanzenschutzgesetz | 115 bis 400 |
5120 | bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen; § 11 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz | 290 bis 5.700 |
5130 | zur Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten; § 11 Abs. 2 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz | 570 bis 8.600 |
5200 | (gestrichen) | |
5300 | Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten nach § 18 Pflanzenschutzgesetz | 2.900 bis 14.300 |
5310 | Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rück- standshöchstgehaltes | 900 bis 3.600 |
5400 | Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht der Zulassung bedürfen | Sätze entsprechend den Geb.-Nr. 1100 bis 1300 |
5500 | Prüfung von Stoffen, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind | 290 bis 1.150 |
5600 | für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschrift usw., auch auszugsweise, auf besonderen Antrag sowie Bestätigungen von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zulassung | 10 bis 57 |
5700 | Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines parallelimportierten Pflanzenschutzmittels | 160 bis 1.840 |
Es erheben Gebühren und Auslagen
- 1.
- das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den Gebührennummern 1000 bis 3220 und 5000 bis 5700,
- 2.
- das Julius Kühn-Institut nach den Gebührennummern 4000 bis 4400 und 5600.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz V. v. 19. März 2009 BGBl. I S. 648 m.W.v. 2. April 2009
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