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Synopse aller Änderungen der PflSchMGebV am 01.01.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 3 des LwForschNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PflSchMGebV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PflSchMGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | PflSchMGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2930 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) erheben für ihre jeweiligen Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hinaus für Bericht erstattende Tätigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut), erheben für ihre jeweiligen Amtshandlungen nach dem Pflanzenschutzgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erhebt darüber hinaus für Bericht erstattende Tätigkeiten im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Pflanzenschutzgesetzes Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. |
§ 5 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen | |
(1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder der Eintragung des Pflanzenschutzgerätes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen diesen Gebühren oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Die Gebühren für die Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Pflanzenschutzgesetzes können bis zu einem Viertel der nach dem Gebührenverzeichnis berechneten Gebühr ermäßigt werden, wenn die Biologische Bundesanstalt durch die Prüfung des Gerätes Erkenntnisse gewinnt, für die ein öffentliches Interesse besteht. | (1) Die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 berechneten Gebühren sind auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners bis auf ein Viertel der berechneten Gebühr zu ermäßigen, wenn an der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder der Eintragung des Pflanzenschutzgerätes ein öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen diesen Gebühren oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Die Gebühren für die Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 des Pflanzenschutzgesetzes können bis zu einem Viertel der nach dem Gebührenverzeichnis berechneten Gebühr ermäßigt werden, wenn das Julius Kühn-Institut durch die Prüfung des Gerätes Erkenntnisse gewinnt, für die ein öffentliches Interesse besteht. |
(2) Von der Erhebung der Gebühren und Auslagen kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn an der Zulassung oder Anwendung des Pflanzenschutzmittels ein öffentliches Interesse besteht und 1. der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu dem Entwicklungsaufwand besonders gering ist oder 2. das Pflanzenschutzmittel für Mensch, Tier und Naturhaushalt, abgesehen vom zu bekämpfenden Schadorganismus, besonders verträglich ist. (3) Im Falle der Erteilung einer Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 oder § 18 des Pflanzenschutzgesetzes kann auf Antrag von der Erhebung einer Gebühr und von Auslagen abgesehen werden, wenn ihre Erhebung unbillig wäre. (4) Es wird keine Gebühr erhoben, wenn 1. die Prüfung eines Pflanzenschutzgerätes nach § 27 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass es den Anforderungen nach § 24 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht, 2. die Prüfung eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 31b Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass es den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht, oder 3. die Prüfung eines Zusatzstoffs nach § 31c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 31b Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes ergibt, dass er den Anforderungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes entspricht. | |
Anlage (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis | |
Gebührennummer | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro 1000 | Zulassung eines Pflanzenschutzmittels | 1100 | sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind; § 15 Pflanzenschutzgesetz | 12.000 bis 50.800 1101 | im Falle von Wundverschlussmitteln, Repellents oder Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 4.300 bis 17.200 1102 | im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 6.000 bis 25.500 1103 | im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 8.000 bis 33.600 1104 | im Falle von Beizmitteln | 10.000 bis 42.200 1105 | im Falle von Keimhemmungsmitteln | 7.900 bis 33.000 1106 | im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1101 | 7.500 bis 32.100 1200 | sofern es zumindest einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist; § 15c Pflanzenschutzgesetz | 35.300 bis 143.400 1201 | im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents | 11.500 bis 48.200 1202 | im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 14.600 bis 60.800 1203 | im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 16.400 bis 68.800 1204 | im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 25.500 bis 106.400 1205 | im Falle von Beizmitteln | 30.400 bis 127.000 1206 | im Falle von Keimhemmungsmitteln | 25.100 bis 104.300 1207 | im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1201 und 1202 | 23.200 bis 95.800 1300 | sofern es einen Wirkstoff enthält, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen ist und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union vor dem 27. Juli 1993 zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht worden ist; § 15 i.V.m. § 45 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz | 23.800 bis 143.400 1301 | im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents | 6.600 bis 42.400 1302 | im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 8.000 bis 48.800 1303 | im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 9.200 bis 63.100 1304 | im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 14.900 bis 90.600 1305 | im Falle von Beizmitteln | 17.500 bis 111.300 1306 | im Falle von Keimhemmungsmitteln | 14.800 bis 89.000 1307 | im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1301 und 1302 | 12.600 bis 84.900 1400 | sofern es einen Wirkstoff im Sinne der Geb.-Nr. 1300 enthält und eine Bezugnahme auf eine kürzlich erfolgte Prüfung des Wirkstoffs möglich ist | 11.900 bis 71.700 1401 | im Falle von Wundverschlussmitteln oder Repellents | 3.300 bis 21.250 1402 | im Falle von Mitteln zur Anwendung an Zierpflanzen in Innenräumen, die zum gewöhnlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, soweit sie nicht erwerbsgärtnerisch genutzt werden, sowie auf Balkonen und Terrassen | 4.000 bis 24.400 1403 | im Falle von Mitteln gegen Nagetiere | 4.600 bis 31.550 1404 | im Falle von Mitteln gegen Vorratsschädlinge | 7.450 bis 45.300 1405 | im Falle von Beizmitteln | 8.750 bis 55.650 1406 | im Falle von Keimhemmungsmitteln | 7.400 bis 44.500 1407 | im Falle von Mitteln ohne Rückstandsrelevanz, ausgenommen Geb.-Nr. 1401 und 1402 | 6.300 bis 42.450 1500 | sofern die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen sind und es in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entsprechend den Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 91/414/EWG zugelassen ist (gegenseitige Anerkennung); § 15b Pflanzenschutzgesetz | 3.400 bis 24.100 1600 | sofern das Pflanzenschutzmittel mit einem bereits für einen anderen Antragsteller zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich übereinstimmt und dessen Einverständnis vorliegt 570 1700 | Überprüfung der Zulassung auf Grund neuer Erkenntnisse; § 15a Pflanzenschutzgesetz | 5.000 bis 20.400 1800 | Verlängerung der Zulassung im Falle des § 15c Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz oder des § 16 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz | 1.700 1900 | Änderung der Zulassung | 1910 | im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmers bzw. der Vertriebserweiterung | 50 bis 250 1920 | im Falle der Änderung der Formulierung | 290 bis 1.150 1930 | Aufnahme von zusätzlichen Anwendungsgebieten/Anwendungen | 4.100 bis 16.400 2000 | Pflanzenschutzmittelwirkstoffe | 2100 | Tätigkeit für die Aufnahme eines Wirkstoffs, der vor dem 27. Juli 1993 in einem Pflanzenschutzmittel in der Europäischen Union vorhanden war, in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (Bundesrepublik Deutschland ist Berichterstatter); § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz | 86.000 bis 143.400 2200 | Prüfung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen als Mitberichterstatter (Co-Rapporteur) nach den von der EG erlassenen Bestimmungen; § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 33a Abs. 1 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz | 43.000 bis 70.000 3000 | Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe; §§ 31 bis 31c Pflanzenschutzgesetz | 3100 | Pflanzenstärkungsmittel; §§ 31 bis 31b Pflanzenschutzgesetz | 3110 | allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel ohne weitergehende Prüfung; § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz | 290 3120 | zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3110, wenn eine weitergehende Prüfung des Pflanzenstärkungsmittels nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz | 800 bis 5.200 3200 | Zusatzstoffe; § 31c Pflanzenschutzgesetz | 3210 | allgemeine Prüfung des Antrags und Entscheidung über die Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe ohne weitergehende Prüfung; § 31c i.V.m. § 31a Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz | 570 3220 | zusätzlich zur Gebühr nach Nr. 3210, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffs nach Anforderung von Unterlagen und Proben erfolgt; § 31c i.V.m. § 31a Abs. 2 oder § 31b Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz | 6.900 bis 28.700 4000 | Prüfung von Pflanzenschutzgeräten | 4100 | Prüfung im Rahmen des Erklärungsverfahrens (Gerätetyp); §§ 25 ff. Pflanzenschutzgesetz | 4110 | allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen | 100 bis 2.900 4120 | Prüfung von Pflanzenschutzgeräten auf Einhaltung der Anforderungen nach § 24 Pflanzenschutzgesetz; § 27 Pflanzenschutzgesetz | 57 bis 14.300 4130 | Entscheidung nach § 25 Abs. 5 Pflanzenschutzgesetz | 57 bis 340 4140 | allgemeine Prüfung der nach § 25 Abs. 4 Pflanzenschutzgesetz eingereichten Unterlagen (Änderungen und Ergänzungen des Gerätetyps) | 100 bis 2.900 4200 | Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz (freiwillige Geräteprüfung) | 4210 | allgemeine Bearbeitung eines Antrags auf Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 und § 33 Abs. 3 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz | 57 bis 170 4220 | Prüfung von Geräten, die nicht der Nagetierbekämpfung, Begasung oder Bodenentseuchung dienen | 4221 | Anbaugeräte, Geräte für das Verteilen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben, Selbstfahrgeräte für das Verteilen flüssiger Pflanzenschutzmittel (einschließlich 1 Satz Düsen beziehungsweise 1 Verteileinrichtung) | 1.700 bis 11.500 4222 | Anhänge- und Aufbaugeräte sowie Selbstfahrgeräte, die in ihren Abmessungen oder Flächenleistungen wesentlich über denjenigen der üblichen Geräte liegen (einschließlich 1 Satz Düsen) | 2.300 bis 14.300 4223 | rückentragbare Motorgeräte | 800 bis 4.000 4224 | tragbare Nebelgeräte | 570 bis 2.900 4225 | handbetätigte rücken- oder schultertragbare Geräte | 460 bis 2.300 4226 | tragbare Geräte für geschlossene Räume (z.B. Kleinnebler und -verdampfer) | 460 bis 2.300 4227 | handtragbare Geräte für das Ausbringen fester oder flüssiger Pflanzenschutz- oder Vorratsschutzmittel | 230 bis 1.700 4230 | Beizgeräte für Saatgetreide | 1.600 bis 8.000 4240 | sonstige Geräte (z.B. Fallen, Geräte für Bodenentseuchung, Frostschutz, Begasung, Nagetierbekämpfung) | 230 bis 9.800 4250 | Geräteteile | 4251 | Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Düsensatz oder 1 Düsenbogen) | 900 bis 4.000 4252 | Düsenmundstück, Düsenplättchen- oder Düsenfiltersätze | 570 bis 2.900 4253 | Schläuche | 290 bis 1.150 4254 | Pumpen | 400 bis 1.700 4255 | andere Geräteteile | 230 bis 3.400 4260 | Mitprüfung einer Variante des Gerätetyps der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen | 115 bis 7.200 4270 | Prüfung der Mängelbeseitigung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte und Geräteteile | 57 bis 7.200 4280 | erneute Prüfung der in den Geb.-Nr. 4221 bis 4255 genannten Geräte oder Geräteteile ohne zusätzliche Messungen | 23 bis 1.400 4290 | für die Prüfung jedes weiteren Einsatzbereiches eines Gerätes oder Geräteteiles der Geb.-Nr. 4221 bis 4255 | 115 bis 7.200 4300 | Prüfung der Abtriftminderung im Rahmen der Prüfung nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 Pflanzenschutzgesetz | 125 bis 500 5000 | Sonstige Amtshandlungen | 5100 | Genehmigung des Inverkehrbringens oder der Einfuhr eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels; § 11 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz | 5110 | für Versuchszwecke; § 11 Abs. 2 Nr. 1 Pflanzenschutzgesetz | 115 bis 400 5120 | bei Gefahr im Verzuge für die Bekämpfung bestimmter Schadorganismen; § 11 Abs. 2 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz | 290 bis 5.700 5130 | zur Anwendung an Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten; § 11 Abs. 2 Nr. 3 Pflanzenschutzgesetz | 570 bis 8.600 5200 | Feststellung, ob ein Pflanzenschutzmittel, das in Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstraten enthalten ist oder diesen anhaftet, in seiner Zusammensetzung und Wirkung einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht; § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz | 115 bis 400 5300 | Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten nach § 18 Pflanzenschutzgesetz | 2.900 bis 14.300 5400 | Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, die nicht der Zulassung bedürfen | Sätze entsprechend den Geb.-Nr. 1100 bis 1300 5500 | Prüfung von Stoffen, die zur Anwendung im Pflanzenbau bestimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind | 290 bis 1.150 5600 | für das Erteilen jeder weiteren Ausfertigung, Abschrift usw., auch auszugsweise, auf besonderen Antrag sowie Bestätigungen von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Zulassung | 10 bis 57 5700 | Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines parallelimportierten Pflanzenschutzmittels | 160 bis 1.840 Es erheben Gebühren und Auslagen 1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den Gebührennummern 1000 bis 3220 und 5000 bis 5700, | |
2. die Biologische Bundesanstalt nach den Gebührennummern 4000 bis 4300 und 5600. | 2. das Julius Kühn-Institut nach den Gebührennummern 4000 bis 4300 und 5600. |
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