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§ 2 - Pflanzenschutz-Geräteverordnung (PflSchGerätV k.a.Abk.)
Artikel 2 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953, 1962 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 7823-7-4 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 06.07.2013; FNA: 7823-7-4 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 2 Anerkennung einer Prüfstelle für Pflanzenschutzgeräte
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag auf Anerkennung nach § 52 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes als Prüfstelle ist schriftlich oder elektronisch beim Julius Kühn-Institut mit folgenden Angaben und beizufügenden Unterlagen zu stellen:
- 1.
- Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
- 2.
- Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Hauptsitzes der Prüfeinrichtung,
- 3.
- Name, Anschrift des Trägers der Prüfeinrichtung,
- 4.
- Name und Qualifikation des leitenden Prüfers,
- 5.
- Name und Qualifikation des Stellvertreters des leitenden Prüfers,
- 6.
- Namen und Qualifikationen der weiteren mit der Prüfung beschäftigten Mitarbeiter,
- 7.
- Darstellung der für die Durchführung der Prüfungen vorhandenen Räumlichkeiten, Prüfstände, Labor- und Freilandausrüstungen sowie der Freilandversuchsflächen und
- 8.
- Nachweis, dass im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle notwendigen Aufzeichnungen erfolgen.
(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn
- 1.
- die Prüfstelle organisatorisch selbständig ist,
- 2.
- ständig ein leitender Prüfer beschäftigt ist, der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich des Maschinenbaus, der Agrartechnik oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Prüfungen hat,
- 3.
- ein geeigneter Stellvertreter für den leitenden Prüfer benannt ist,
- 4.
- eine für den Prüfumfang angemessene Zahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt ist,
- 5.
- die in § 1 Absatz 4 genannten Merkmale und Richtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,
- 6.
- im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle Aufzeichnungen erfolgen, die erforderlich sind, um das Prüfungsergebnis nachvollziehen zu können, und
- 7.
- für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeignete Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl sowie geeignete Prüfstände, Labor- und Freilandausrüstungen und Freilandversuchsflächen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.
(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6 sind für eine Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der jeweiligen Prüfungen aufzubewahren. Die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten sind anschließend jeweils unverzüglich - bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert - zu löschen.
(4) Nach Erteilung der Anerkennung wird der Prüfstelle eine Anerkennungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.
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Zitierungen von § 2 Pflanzenschutz-Geräteverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflSchGerätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchGerätV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10752/a182390.htm