Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Pflanzenschutz-Geräteverordnung (PflSchGerätV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953, 1962 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 7823-7-4 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
| |

§ 2 Anerkennung einer Prüfstelle für Pflanzenschutzgeräte



(1) Der Antrag auf Anerkennung nach § 52 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes als Prüfstelle ist schriftlich oder elektronisch beim Julius Kühn-Institut mit folgenden Angaben und beizufügenden Unterlagen zu stellen:

1.
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,

2.
Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Hauptsitzes der Prüfeinrichtung,

3.
Name, Anschrift des Trägers der Prüfeinrichtung,

4.
Name und Qualifikation des leitenden Prüfers,

5.
Name und Qualifikation des Stellvertreters des leitenden Prüfers,

6.
Namen und Qualifikationen der weiteren mit der Prüfung beschäftigten Mitarbeiter,

7.
Darstellung der für die Durchführung der Prüfungen vorhandenen Räumlichkeiten, Prüfstände, Labor- und Freilandausrüstungen sowie der Freilandversuchsflächen und

8.
Nachweis, dass im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle notwendigen Aufzeichnungen erfolgen.

Zu den in Satz 1 Nummer 4 bis 6 genannten Angaben sind jeweils geeignete Nachweise beizufügen.

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn

1.
die Prüfstelle organisatorisch selbständig ist,

2.
ständig ein leitender Prüfer beschäftigt ist, der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich des Maschinenbaus, der Agrartechnik oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Prüfungen hat,

3.
ein geeigneter Stellvertreter für den leitenden Prüfer benannt ist,

4.
eine für den Prüfumfang angemessene Zahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt ist,

5.
die in § 1 Absatz 4 genannten Merkmale und Richtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,

6.
im Rahmen der Durchführung der Prüfungen alle Aufzeichnungen erfolgen, die erforderlich sind, um das Prüfungsergebnis nachvollziehen zu können, und

7.
für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeignete Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl sowie geeignete Prüfstände, Labor- und Freilandausrüstungen und Freilandversuchsflächen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen.

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Nummer 6 sind für eine Dauer von sieben Jahren nach Abschluss der jeweiligen Prüfungen aufzubewahren. Die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten sind anschließend jeweils unverzüglich - bei Speicherung in elektronischer Form automatisiert - zu löschen.

(4) Nach Erteilung der Anerkennung wird der Prüfstelle eine Anerkennungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.

Anzeige


 

Zitierungen von § 2 Pflanzenschutz-Geräteverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflSchGerätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchGerätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 PflSchGerätV (zu § 2 Absatz 4) Anerkennungsbescheinigung im Sinne des § 2