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§ 3 - Pflanzenschutz-Geräteverordnung (PflSchGerätV k.a.Abk.)
Artikel 2 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953, 1962 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 7823-7-4 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 06.07.2013; FNA: 7823-7-4 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 3 Grundsatz der Prüfung
(1) 1Verfügungsberechtigte und Besitzer haben ihre in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte, mit Ausnahme der in Anlage 3 aufgeführten Pflanzenschutzgeräte, in Zeitabständen von sechs Kalenderhalbjahren durch eine Kontrollstelle prüfen zu lassen. 2Kontrollstellen im Sinne dieser Verordnung sind amtliche Kontrollstellen, amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten oder amtlich anerkannte Kontrollpersonen. 3Soweit in § 4 nichts Anderes bestimmt ist, beginnt der Zeitraum von sechs Kalenderhalbjahren am 6. Juli 2013.
(2) 1Durch die Prüfung ist nachzuweisen, dass das Pflanzenschutzgerät die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllt. 2Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale für Pflanzenschutzgeräte vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13) zu prüfen. 3Entspricht das Pflanzenschutzgerät den in Satz 2 genannten Merkmalen oder einer nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden erlassenen Norm für den jeweiligen Gerätetyp, gelten die Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes als erfüllt.
(3) Teile des Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder der Verkehrssicherheit dienen, können in die Prüfung einbezogen werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung V. v. 18. April 2019 BGBl. I S. 507 m.W.v. 30. April 2019
Frühere Fassungen von § 3 Pflanzenschutz-Geräteverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.04.2019 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung vom 18.04.2019 BGBl. I S. 507 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Pflanzenschutz-Geräteverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PflSchGerätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflSchGerätV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PflSchGerätV Prüfplakette
... hat das Kalenderhalbjahr, in dem das Pflanzenschutzgerät nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, durch eine Plakette nach dem in Anlage 6 aufgeführten ...
Anlage 3 PflSchGerätV (zu § 3 Absatz 1) Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen (vom 30.04.2019)
Anlage 5 PflSchGerätV (zu § 4 Absatz 3) Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen (vom 30.04.2019)
... die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen: 1. stationäre und mobile Beizgeräte mit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507
Artikel 1 1. PflSchGerätVÄndV
... Julius Kühn-Institutes vom 23. November 2018 (BAnz AT 19.12.2018 B13)." 2. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten ...
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