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§ 6 - Pflanzenschutz-Geräteverordnung (PflSchGerätV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953, 1962 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 7823-7-4 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 6 Verwendungsverbot



Pflanzenschutzgeräte, die keiner vorgeschriebenen Prüfung unterzogen oder nicht mit einer gültigen Plakette versehen worden sind, dürfen nicht verwendet werden.



 

Zitierungen von § 6 Pflanzenschutz-Geräteverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PflSchGerätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchGerätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PflSchGerätV Ordnungswidrigkeiten
... a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 ein Pflanzenschutzgerät ...