Anlage 4 - Pflanzenschutz-Geräteverordnung (PflSchGerätV k.a.Abk.)

Artikel 2 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953, 1962 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507
Geltung ab 06.07.2013; FNA: 7823-7-4 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Anlage 4 (zu § 3 Absatz 2) Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass

1.
sie zuverlässig funktionieren,

2.
sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen,

3.
sie ausreichend genau dosieren und verteilen,

4.
sie sich sicher befüllen lassen,

5.
sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, dass ihre Funktion nicht beeinträchtigt wird,

6.
Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können,

7.
der Vorrat an Behandlungsflüssigkeit leicht erkennbar ist,

8.
sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen,

9.
sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtungen ausgestattet sind,

10.
sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen lassen,

11.
sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen,

12.
sie sich leicht und gründlich reinigen lassen und

13.
die jeweils zu ihrer Kontrolle erforderlichen Messgeräte einfach angeschlossen werden können.

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Zitierungen von Anlage 4 Pflanzenschutz-Geräteverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 PflSchGerätV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflSchGerätV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PflSchGerätV Grundsatz der Prüfung (vom 30.04.2019)
... 16 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes erfüllt. Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutz-Geräteverordnung
V. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 507
Artikel 1 1. PflSchGerätVÄndV
... 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei der Prüfung sind die in Anlage 4 genannten Anforderungen anhand der vom Julius Kühn-Institut bekannt gemachten Merkmale ...


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