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Teil 4 - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)


Teil 4 Fachplanung

Abschnitt 1 Tragwerksplanung

§ 49 Anwendungsbereich



(1) Leistungen der Tragwerksplanung sind die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke.

(2) Das Tragwerk bezeichnet das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind.


§ 50 Besondere Grundlagen des Honorars



(1) Bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen sind 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

(2) Die Vertragsparteien können bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktionen in Textform vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden.

(3) Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar.

(4) 1Für Traggerüste bei Ingenieurbauwerken sind die Herstellkosten einschließlich der zugehörigen Kosten für Baustelleneinrichtungen anrechenbar. 2Bei mehrfach verwendeten Bauteilen ist der Neuwert anrechenbar.

(5) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass Kosten von Arbeiten, die nicht in den Absätzen 1 bis 3 erfasst sind, ganz oder teilweise anrechenbar sind, wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach § 51 erbringt.




§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung



(1) Die Grundleistungen der Tragwerksplanung sind für Gebäude und zugehörige bauliche Anlagen sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 1 bis 5 in den Leistungsphasen 1 bis 6 sowie für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 in den Leistungsphasen 2 bis 6 zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 52 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 3 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 10 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 15 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 30 Prozent,

5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 40 Prozent,

6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 2 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 30 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten

1.
im Stahlbetonbau, sofern keine Schalpläne in Auftrag gegeben werden,

2.
im Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

(3) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 mit 20 Prozent der Honorare des § 52 zu bewerten, sofern nur Schalpläne in Auftrag gegeben werden.

(4) Bei sehr enger Bewehrung kann die Bewertung der Leistungsphase 5 um bis zu 4 Prozent erhöht werden.

(5) Anlage 14 Nummer 14.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen. Für Ingenieurbauwerke nach § 41 Nummer 6 und 7 sind die Grundleistungen der Tragwerksplanung zur Leistungsphase 1 im Leistungsbild der Ingenieurbauwerke gemäß § 43 enthalten.


§ 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen



(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechen-
bare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro Euro Euro
10.000 1.461 1.624 1.624 2.064 2.064 2.575 2.575 3.015 3.015 3.178
15.000 2.011 2.234 2.234 2.841 2.841 3.543 3.543 4.149 4.149 4.373
25.000 3.006 3.340 3.340 4.247 4.247 5.296 5.296 6.203 6.203 6.537
50.000 5.187 5.763 5.763 7.327 7.327 9.139 9.139 10.703 10.703 11.279
75.000 7.135 7.928 7.928 10.080 10.080 12.572 12.572 14.724 14.724 15.517
100.000 8.946 9.940 9.940 12.639 12.639 15.763 15.763 18.461 18.461 19.455
150.000 12.303 13.670 13.670 17.380 17.380 21.677 21.677 25.387 25.387 26.754
250.000 18.370 20.411 20.411 25.951 25.951 32.365 32.365 37.906 37.906 39.947
350.000 23.909 26.565 26.565 33.776 33.776 42.125 42.125 49.335 49.335 51.992
500.000 31.594 35.105 35.105 44.633 44.633 55.666 55.666 65.194 65.194 68.705
750.000 43.463 48.293 48.293 61.401 61.401 76.578 76.578 89.686 89.686 94.515
1.000.000 54.495 60.550 60.550 76.984 76.984 96.014 96.014 112.449 112.449 118.504
1.250.000 64.940 72.155 72.155 91.740 91.740 114.418 114.418 134.003 134.003 141.218
1.500.000 74.938 83.265 83.265 105.865 105.865 132.034 132.034 154.635 154.635 162.961
2.000.000 93.923 104.358 104.358 132.684 132.684 165.483 165.483 193.808 193.808 204.244
3.000.000 129.059 143.398 143.398 182.321 182.321 227.389 227.389 266.311 266.311 280.651
5.000.000 192.384 213.760 213.760 271.781 271.781 338.962 338.962 396.983 396.983 418.359
7.500.000 264.487 293.874 293.874 373.640 373.640 466.001 466.001 545.767 545.767 575.154
10.000.000 331.398 368.220 368.220 468.166 468.166 583.892 583.892 683.838 683.838 720.660
15.000.000 455.117 505.686 505.686 642.943 642.943 801.873 801.873 939.131 939.131 989.699


(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.




Abschnitt 2 Technische Ausrüstung

§ 53 Anwendungsbereich



(1) Die Leistungen der Technischen Ausrüstung umfassen die Fachplanungen für Objekte.

(2) Zur Technischen Ausrüstung gehören folgende Anlagengruppen:

1.
Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen,

2.
Wärmeversorgungsanlagen,

3.
Lufttechnische Anlagen,

4.
Starkstromanlagen,

5.
Fernmelde- und informationstechnische Anlagen,

6.
Förderanlagen,

7.
nutzungsspezifische Anlagen und verfahrenstechnische Anlagen,

8.
Gebäudeautomation und Automation von Ingenieurbauwerken.


§ 54 Besondere Grundlagen des Honorars



(1) 1Das Honorar für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung richtet sich für das jeweilige Objekt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 nach der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe. 2Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn die Anlagen funktional gleichartig sind. 3Anrechenbar sind auch sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen.

(2) 1Umfasst ein Auftrag für unterschiedliche Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 mehrere Anlagen, die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden die anrechenbaren Kosten der Anlagen jeder Anlagengruppe zusammengefasst. 2Dies gilt für nutzungsspezifische Anlagen nur, wenn diese Anlagen funktional gleichartig sind. 3§ 11 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(3) 1Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen für im Wesentlichen gleiche Objekte geplant werden, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 3 anzuwenden. 2Umfasst ein Auftrag im Wesentlichen gleiche Anlagen, die bereits Gegenstand eines anderen Vertrags zwischen den Vertragsparteien waren, ist die Rechtsfolge des § 11 Absatz 4 anzuwenden.

(4) Nicht anrechenbar sind die Kosten für die nichtöffentliche Erschließung und die Technischen Anlagen in Außenanlagen, soweit der Auftragnehmer diese nicht plant oder ihre Ausführung nicht überwacht.

(5) 1Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien in Textform vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören. 2Satz 1 ist entsprechend für Bauteile der Kostengruppe Baukonstruktionen anzuwenden, deren Abmessung oder Konstruktion durch die Leistung der Technischen Ausrüstung wesentlich beeinflusst wird.




§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung



(1) Das Leistungsbild Technische Ausrüstung umfasst Grundleistungen für Neuanlagen, Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten, Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen. Die Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung sind in neun Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 56 bewertet:

1.
für die Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) mit 2 Prozent,

2.
für die Leistungsphase 2 (Vorplanung) mit 9 Prozent,

3.
für die Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) mit 17 Prozent,

4.
für die Leistungsphase 4 (Genehmigungsplanung) mit 2 Prozent,

5.
für die Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) mit 22 Prozent,

6.
für die Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) mit 7 Prozent,

7.
für die Leistungsphase 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) mit 5 Prozent,

8.
für die Leistungsphase 8 (Objektüberwachung - Bauüberwachung) mit 35 Prozent,

9.
für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) mit 1 Prozent.

(2) Die Leistungsphase 5 ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit einem Abschlag von jeweils 4 Prozent zu bewerten, sofern das Anfertigen von Schlitz- und Durchbruchsplänen oder das Prüfen der Montage- und Werkstattpläne der ausführenden Firmen nicht in Auftrag gegeben wird.

(3) Anlage 15 Nummer 15.1 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase und enthält Beispiele für Besondere Leistungen.


§ 56 Honorare für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung



(1) Für die in § 55 und der Anlage 15 Nummer 15.1 genannten Grundleistungen bei einzelnen Anlagen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten in Euro
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
Euro Euro Euro
5.000 2.132 2.547 2.547 2.990 2.990 3.405
10.000 3.689 4.408 4.408 5.174 5.174 5.893
15.000 5.084 6.075 6.075 7.131 7.131 8.122
25.000 7.615 9.098 9.098 10.681 10.681 12.164
35.000 9.934 11.869 11.869 13.934 13.934 15.869
50.000 13.165 15.729 15.729 18.465 18.465 21.029
75.000 18.122 21.652 21.652 25.418 25.418 28.948
100.000 22.723 27.150 27.150 31.872 31.872 36.299
150.000 31.228 37.311 37.311 43.800 43.800 49.883
250.000 46.640 55.726 55.726 65.418 65.418 74.504
500.000 80.684 96.402 96.402 113.168 113.168 128.886
750.000 111.105 132.749 132.749 155.836 155.836 177.480
1.000.000 139.347 166.493 166.493 195.448 195.448 222.594
1.250.000 166.043 198.389 198.389 232.891 232.891 265.237
1.500.000 191.545 228.859 228.859 268.660 268.660 305.974
2.000.000 239.792 286.504 286.504 336.331 336.331 383.044
2.500.000 285.649 341.295 341.295 400.650 400.650 456.296
3.000.000 329.420 393.593 393.593 462.044 462.044 526.217
3.500.000 371.491 443.859 443.859 521.052 521.052 593.420
4.000.000 412.126 492.410 492.410 578.046 578.046 658.331


(2) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
Anzahl der Funktionsbereiche,

2.
Integrationsansprüche,

3.
technische Ausgestaltung,

4.
Anforderungen an die Technik,

5.
konstruktive Anforderungen.

(3) Für die Zuordnung zu den Honorarzonen ist die Objektliste der Anlage 15 Nummer 15.2 zu berücksichtigen.

(4) Werden Anlagen einer Gruppe verschiedenen Honorarzonen zugeordnet, so ergibt sich das Honorar nach Absatz 1 aus der Summe der Einzelhonorare. Ein Einzelhonorar wird dabei für alle Anlagen ermittelt, die einer Honorarzone zugeordnet werden. Für die Ermittlung des Einzelhonorars ist zunächst das Honorar für die Anlagen jeder Honorarzone zu berechnen, das sich ergeben würde, wenn die gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe nur der Honorarzone zugeordnet würden, für die das Einzelhonorar berechnet wird. Das Einzelhonorar ist dann nach dem Verhältnis der Summe der anrechenbaren Kosten der Anlagen einer Honorarzone zu den gesamten anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe zu ermitteln.

(5) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.