Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 6 - Biostoffverordnung (BioStoffV)

Artikel 1 V. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2514 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
Geltung ab 23.07.2013; FNA: 805-3-13 Arbeitsschutz
| |

Abschnitt 6 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften

§ 20 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder 2 die Gefährdung der Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beurteilt,

2.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,

3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine Gefährdungsbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

4.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

5.
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

6.
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 ein dort genanntes Verzeichnis nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

7.
entgegen § 8 Absatz 4 Nummer 4 persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder das Verwenden einer dort genannten Schutzausrüstung als Dauermaßnahme vorsieht,

7a.
entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 die Wirksamkeit einer dort genannten Schutzmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig überprüft,

8.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass eine Waschgelegenheit zur Verfügung steht,

9.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erster Halbsatz nicht dafür sorgt, dass eine Umkleidemöglichkeit vorhanden ist,

10.
entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 erster Halbsatz zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung nicht instand hält,

11.
entgegen § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 zweiter Halbsatz dort genannte Bereiche nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,

12.
entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Behälter verwendet werden,

13.
entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder § 11 Absatz 7 Nummer 1 einen Schutzstufenbereich nicht oder nicht rechtzeitig festlegt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,

14.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 7 Nummer 3 eine Person nicht oder nicht rechtzeitig benennt,

15.
entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig festlegt,

16.
entgegen § 11 Absatz 2 ein dort genanntes Instrument nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,

17.
entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine gebrauchte Kanüle nicht in die Schutzkappe zurückgesteckt wird,

18.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort genanntes Instrument nicht oder nicht rechtzeitig entsorgt,

19.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 3 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig festlegt,

20.
entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 einen innerbetrieblichen Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

21.
entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 ein Verfahren für Unfallmeldungen und -untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig festlegt,

22.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine schriftliche Betriebsanweisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

23.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Beschäftigter unterwiesen wird,

24.
ohne Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit aufnimmt,

25.
entgegen § 16 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

26.
entgegen § 17 Absatz 1 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Heimarbeitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 7 eine dort genannte Tätigkeit ausüben lässt.




§ 21 Straftaten



(1) Wer durch eine in § 20 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

(2) Wer durch eine in § 20 Absatz 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung in Heimarbeit Beschäftigte in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, ist nach § 32 Absatz 3 oder Absatz 4 des Heimarbeitsgesetzes strafbar.


§ 22 Übergangsvorschriften



1Bei Tätigkeiten, die vor dem 23. Juli 2013 aufgenommen worden sind, besteht keine Erlaubnispflicht nach § 15 Absatz 1, sofern

1.
diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde angezeigt wurden und

2.
die der Anzeige zugrundeliegenden baulichen, technischen und organisatorischen Bedingungen nach dem 30. September 2021 nicht wesentlich verändert wurden.

2Die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 1 Nummer 4 bleibt unberührt.




Anhang I Symbol für Biogefährdung


Anhang I wird in 4 Vorschriften zitiert

Symbol für Biogefährdung (BGBl. I 2013 S. 2525)



Anhang II Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in Laboratorien und vergleichbaren Einrichtungen sowie in der Versuchstierhaltung



A
Schutzmaßnahmen
B
Schutzstufen
234
1.Der Schutzstufenbereich ist von
anderen Schutzstufen- oder Ar-
beitsbereichen in demselben Ge-
bäude abzugrenzen.
empfohlenverbindlichverbindlich
2.Der Schutzstufenbereich muss
als Zugang eine Schleuse mit
gegeneinander verriegelbaren
Türen haben.
neinverbindlich, wenn die
Übertragung über die
Luft erfolgen kann
verbindlich
3.Der Zugang zum Schutzstufen-
bereich ist auf benannte Be-
schäftigte zu beschränken.
verbindlich bei geliste-
ten humanpathogenen
Biostoffen* mit Zu-
gangskontrolle
verbindlich mit Zu-
gangskontrolle
verbindlich mit Zu-
gangskontrolle
4.Im Schutzstufenbereich muss
ein ständiger Unterdruck auf-
rechterhalten werden.
neinverbindlich alarmüber-
wacht, wenn die Über-
tragung über die Luft er-
folgen kann
verbindlich alarmüber-
wacht
5.Zu- und Abluft müssen durch
Hochleistungsschwebstoff-Filter
oder eine vergleichbare Vorrich-
tung geführt werden.
neinverbindlich für Abluft,
wenn die Übertragung
über die Luft erfolgen
kann
verbindlich für Zu- und
Abluft
6.Der Schutzstufenbereich muss
zum Zweck der Begasung ab-
dichtbar sein.
neinverbindlich, wenn die
Übertragung über die
Luft erfolgen kann
verbindlich
7.Eine mikrobiologische Sicher-
heitswerkbank oder eine techni-
sche Einrichtung mit gleichwer-
tigem Schutzniveau muss ver-
wendet werden.
verbindlich für Tätigkei-
ten mit Aerosolbildung
verbindlichverbindlich
8.Jeder Schutzstufenbereich
muss über eine eigene Ausrüs-
tung verfügen.
empfohlenverbindlichverbindlich
9.Jeder Schutzstufenbereich
muss über einen Autoklaven
oder eine gleichwertige Sterili-
sationseinheit verfügen.
empfohlenverbindlich, wenn die
Übertragung über die
Luft erfolgen kann
verbindlich
10.Kontaminierte Prozessabluft darf
nicht in den Arbeitsbereich ab-
gegeben werden.
verbindlichverbindlichverbindlich
11.Wirksame Desinfektions- und In-
aktivierungsverfahren sind fest-
zulegen.
verbindlichverbindlichverbindlich
12. Die jeweils genannten
Flächen müssen wasser-
undurchlässig und leicht
zu reinigen sein.
Werkbänke,
Fußböden
Werkbänke, Fußböden sowie andere
Flächen, die aufgrund der Gefähr-
dungsbeurteilung festzulegen sind
Werkbänke, Wän-
de, Fußböden und
Decken
13.Oberflächen müssen beständig
gegen die verwendeten Chemi-
kalien und Desinfektionsmittel
sein.
verbindlichverbindlichverbindlich
14.Dekontaminations- und Wasch-
einrichtungen für die Beschäftig-
ten müssen vorhanden sein.
verbindlichverbindlichverbindlich
15.Beschäftigte müssen vor dem
Verlassen des Schutzstufenbe-
reichs duschen.
neinempfohlenverbindlich
16.Kontaminierte feste und flüssige
Abfälle sind vor der endgültigen
Entsorgung mittels erprobter
physikalischer oder chemischer
Verfahren zu inaktivieren.
verbindlich, wenn keine
sachgerechte Auftrags-
entsorgung erfolgt
verbindlich, wenn die
Übertragung über die
Luft erfolgen kann; an-
sonsten grundsätzlich
verbindlich, nur in aus-
reichend begründeten
Einzelfällen ist eine
sachgerechte Auftrags-
entsorgung möglich
verbindlich
17.Abwässer
sind mittels erprobter
physikalischer oder chemischer
Verfahren vor der endgültigen
Entsorgung zu inaktivieren.
nein für Handwasch-
und Duschwasser oder
vergleichbare Abwässer
empfohlen für Hand-
wasch- und Duschwas-
ser
verbindlich
18.Ein Sichtfenster oder eine ver-
gleichbare Vorrichtung zur Ein-
sicht in den Arbeitsbereich ist
vorzusehen.
verbindlichverbindlichverbindlich
19.Bei Alleinarbeit ist eine Notruf-
möglichkeit vorzusehen.
empfohlenverbindlichverbindlich
20.Fenster dürfen nicht zu öffnen
sein.
nein; Fenster müssen
während der Tätigkeit
geschlossen sein
verbindlichverbindlich
21.Für sicherheitsrelevante Einrich-
tungen ist eine Notstromversor-
gung vorzusehen.
empfohlenverbindlichverbindlich
22.Biostoffe sind unter Verschluss
aufzubewahren.
verbindlich bei geliste-
ten humanpathogenen
Biostoffen*
verbindlich bei geliste-
ten humanpathogenen
Biostoffen*
verbindlich
23.Eine wirksame Kontrolle von
Vektoren (zum Beispiel von Na-
getieren und Insekten) ist durch-
zuführen.
empfohlenverbindlichverbindlich
24.Sichere Entsorgung von infizier-
ten Tierkörpern, zum Beispiel
durch thermische Inaktivierung,
Verbrennungsanlagen für Tier-
körper oder andere geeignete
Einrichtungen zur Sterilisation/
Inaktivierung.
verbindlichverbindlichverbindlich vor Ort


Anmerkung: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.

*
Im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 12) unter 1C351 gelistete humanpathogene Erreger sowie unter 1C353 aufgeführte genetisch modifizierte Organismen.




Anhang III Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Biotechnologie



Es gelten die Anforderungen nach Anhang II. Für Tätigkeiten mit Biostoffen in bioverfahrenstechnischen Apparaturen, zum Beispiel Bioreaktoren und Separatoren, gilt darüber hinaus:

A
Schutzmaßnahmen
B
Schutzstufen
234
1.Die Apparatur muss den Prozess
physisch von der Umwelt tren-
nen.
verbindlichverbindlichverbindlich
2.Die Apparatur oder eine ver-
gleichbare Anlage muss inner-
halb eines entsprechenden
Schutzstufenbereichs liegen.
verbindlichverbindlichverbindlich
3.Die Prozessabluft der Apparatur
muss so behandelt werden, dass
ein Freisetzen von Biostoffen
minimiert wird. verhindert wird. zuverlässig verhindert
wird.
4.Das Öffnen der Apparatur zum
Beispiel zur Probenahme, zum
Hinzufügen von Substanzen oder
zur Übertragung von Biostoffen
muss so durchgeführt werden,
dass ein Freisetzen von Biostof-
fen
minimiert wird. verhindert wird. zuverlässig verhindert
wird.
5.Kulturflüssigkeiten dürfen zur
Weiterverarbeitung nur aus der
Apparatur entnommen werden,
wenn die Entnahme in einem ge-
schlossenen System erfolgt oder
die Biostoffe durch wirksame
physikalische oder chemische
Verfahren inaktiviert worden sind.
verbindlichverbindlichverbindlich
6.Dichtungen an der Apparatur
müssen so beschaffen sein, dass
ein unbeabsichtigtes Freisetzen
von Biostoffen
minimiert wird. verhindert wird. zuverlässig verhindert
wird.
7.Der gesamte Inhalt der Apparatur
muss aufgefangen werden kön-
nen.
verbindlichverbindlichverbindlich


Anmerkung: Gemäß § 10 Absatz 1 sind die als empfohlen bezeichneten Schutzmaßnahmen dann zu ergreifen, wenn dadurch die Gefährdung der Beschäftigten verringert werden kann.