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Änderung § 3 PflZV vom 14.03.2015
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§ 3 PflZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.03.2015 geltenden Fassung | § 3 PflZV n.F. (neue Fassung) in der am 14.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 9 Abs. 1 G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Rückzahlung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses | |
(Text alte Fassung) Endet das Beamtenverhältnis nach § 30 Nummer 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen. | (Text neue Fassung) Endet das Beamtenverhältnis nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes, ist der noch ausstehende Betrag bis zum Ablauf des auf den Monat der Beendigung folgenden Monats in einer Summe zurückzuzahlen. |
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