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Abschnitt 3 - Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 363-5 Kostenrecht
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Geltung ab 01.08.2013; FNA: 363-5 Kostenrecht
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Abschnitt 3 Kostenerhebung
§ 10 Ermäßigung der Gebühren und Absehen von der Kostenerhebung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Justizbehörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenschuldners oder aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.
§ 11 Absehen von der Kostenerhebung wegen des öffentlichen Interesses
(1) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der Gebühr für die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Die Justizbehörde kann von der Erhebung der Dokumenten- und Datenträgerpauschale ganz oder teilweise absehen, wenn
- 1.
- Kopien oder Ausdrucke gerichtlicher Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder
- 2.
- Kopien oder Ausdrucke amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 1. Januar 2021
§ 12 Nichterhebung von Kosten in bestimmten Fällen
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung
- 1.
- nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
- 2.
- nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder
- 3.
- nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,
§ 13 Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung
Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
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