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Änderung § 3 BGVGebV vom 21.08.2014
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§ 3 BGVGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2014 geltenden Fassung | § 3 BGVGebV n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gebührenbemessung | |
(1) Soweit bei Anwendung der Anlage (Gebührenverzeichnis) die Schiffsgröße maßgeblich ist, sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen. (2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von 114 Euro angewendet. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen. | |
(Text alte Fassung) (3) Bei Amtshandlungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung. | (Text neue Fassung) (3) Bei Amtshandlungen und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung. |
(4) Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer begrenzt, so kann die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben werden. |
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