Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2019 aufgehoben
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Abschnitt 1 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 9513-38-3 Schiffsbesatzung
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
§ 4 Bekanntmachung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung gilt für die Unterkünfte, die Freizeiteinrichtungen und die medizinischen Räumlichkeiten für Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die

1.
die Bundesflagge führen und

2.
nach dem 31. Juli 2013 auf Kiel gelegt werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 24 Metern.

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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Zu den Unterkünften und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieser Verordnung gehören:

1.
Unterkunftsräume

a)
Schlaf- und Wohnräume,

b)
Messen, Pantries und sonstige Aufenthaltsräume,

c)
Freizeiträume,

d)
Büroräume,

e)
Küchen,

f)
Umkleideräume,

g)
Toiletten und Waschräume einschließlich der Räume oder Einrichtungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche (sanitäre Einrichtungen),

h)
medizinische Räumlichkeiten,

i)
Gänge in den Bereichen des Schiffs, die der Unterbringung der Besatzungsmitglieder dienen (Verkehrsgänge),

2.
Freizeitbereiche an Deck,

3.
Vorratsräume und Kühlräume,

4.
Einrichtungen zur Trinkwasserversorgung.

(2) Ein Fahrgastschiff ist ein Schiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist.

(3) Spezialschiffe sind Schiffe im Sinne des IMO-Codes über die Sicherheit von Spezialschiffen (VkBl. 3/2009 Nr. 22, S. 84), die für die Beförderung von mehr als 12 Personen Spezialpersonal vorgesehen sind.

(4) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft.

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§ 3 Allgemeine Anforderungen an Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen

1.
an Bord vorhanden sind und instand gehalten werden,

2.
dem zum jeweiligen Zeitpunkt der Kiellegung eines Schiffs geltenden Stand der Technik entsprechen und

3.
soweit dafür vorgesehen für eine menschenwürdige und gesundheitsgerechte Unterbringung oder Verpflegung der Besatzungsmitglieder geeignet sind.

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§ 4 Bekanntmachung



Auf jedem Schiff ist den Besatzungsmitgliedern der Wortlaut dieser Verordnung in der im Borddienst gebräuchlichen Sprache zugänglich zu machen.



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