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Änderung § 32 MessEG vom 01.01.2025

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§ 32 MessEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 32 MessEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 38 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Anzeigepflicht


(Text neue Fassung)

§ 32 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. 2 Anzugeben sind

1. die Geräteart,

2. der Hersteller,

3. die Typbezeichnung,

4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie

5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

3 Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen und nicht auf einen Verwender von neuen oder erneuerten Messgeräten anzuwenden, der nachweisen kann, dass er einen Dritten mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat.

(2) Werden mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet oder von mehr als einem Messgerät einer Messgeräteart im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Verpflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1

1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten Messgeräts einer Messgeräteart darüber zu informieren oder informieren zu lassen, welche Messgerätearten er verwendet oder von welchen Messgerätearten er Messwerte erfasst; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben und

2. sicherzustellen, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte oder der Messgeräte, von denen Messwerte erfasst werden, mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(3) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektronischem Weg oder per Telefax sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stehen. 2 Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2.



 
(heute geltende Fassung)