Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des MessEG am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 38 des BEG IV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MessEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

MessEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
MessEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 38 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
    § 2 Allgemeine Begriffsbestimmungen
    § 3 Messgerätespezifische Begriffsbestimmungen
    § 4 Verordnungsermächtigungen
    § 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte
Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt
    Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
       § 6 Inverkehrbringen von Messgeräten
       § 7 Vermutungswirkung
       § 8 Konformitätserklärung
       § 9 Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten
       § 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte
    Unterabschnitt 2 Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
       § 11 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle
       § 12 Befugnisse der anerkennenden Stelle
       § 13 Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen
       § 14 Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden
       § 15 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle
       § 16 Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle
       § 17 Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle
       § 18 Vergabe von Kennnummern
       § 19 Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle
       § 20 Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle
       § 21 Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen
       § 21a Akkreditierte interne Stelle
       § 22 Widerruf der Anerkennung
    Unterabschnitt 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure
       § 23 Pflichten des Herstellers
       § 24 Pflichten des Bevollmächtigten
       § 25 Pflichten des Einführers
       § 26 Pflichten des Händlers
    Unterabschnitt 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen
       § 27 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung
       § 28 Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden
       § 29 Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28
    Unterabschnitt 5 Verordnungsermächtigung
       § 30 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten
    Unterabschnitt 1 Verwenden von Messgeräten und Messwerten
       § 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 32 Anzeigepflicht
(Text neue Fassung)

       § 32 (aufgehoben)
       § 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
       § 34 Vermutungswirkung
       § 35 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen
       § 36 Ausnahmen für bestimmte Verwendungen
    Unterabschnitt 2 Eichung und Befundprüfung
       § 37 Eichung und Eichfrist
       § 38 Verspätete Eichungen
       § 39 Befundprüfung
       § 40 Zuständige Stellen für die Eichung
    Unterabschnitt 3 Verordnungsermächtigung
       § 41 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4 Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
    § 42 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
    § 43 Anforderungen an Fertigpackungen
    § 44 Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Abschnitt 5 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung
    § 45 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
    § 46 Regelermittlungsausschuss
    § 47 Metrologische Rückführung
Abschnitt 6 Metrologische Überwachung
    Unterabschnitt 1 Marktüberwachung
       § 48 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit
       § 49 Marktüberwachungskonzept
       § 50 Marktüberwachungsmaßnahmen
       § 50a Formale Nichtkonformität
       § 50b Risiko durch konforme Messgeräte
       § 51 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen
       § 52 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung
       § 53 Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung
    Unterabschnitt 2 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten
       § 54 Grundsätze der Verwendungsüberwachung
       § 55 Maßnahmen der Verwendungsüberwachung
       § 56 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung
    Unterabschnitt 3 Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
       § 57 Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
       § 58 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen
Abschnitt 7 Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften
    § 59 Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung
    § 60 Bußgeldvorschriften
    § 61 Einziehung
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 62 Übergangsvorschriften
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32 Anzeigepflicht




§ 32 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. 2 Anzugeben sind

1. die Geräteart,

2. der Hersteller,

3. die Typbezeichnung,

4. das Jahr der Kennzeichnung des Messgeräts sowie

5. die Anschrift desjenigen, der das Messgerät verwendet.

3 Satz 1 ist nicht auf Maßverkörperungen oder Zusatzeinrichtungen und nicht auf einen Verwender von neuen oder erneuerten Messgeräten anzuwenden, der nachweisen kann, dass er einen Dritten mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat.

(2) Werden mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet oder von mehr als einem Messgerät einer Messgeräteart im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Verpflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1

1. die zuständige Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme des zweiten Messgeräts einer Messgeräteart darüber zu informieren oder informieren zu lassen, welche Messgerätearten er verwendet oder von welchen Messgerätearten er Messwerte erfasst; dabei ist die Anschrift des Verpflichteten anzugeben und

2. sicherzustellen, dass Übersichten der verwendeten Messgeräte oder der Messgeräte, von denen Messwerte erfasst werden, mit den in Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben der zuständigen Behörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(3) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektronischem Weg oder per Telefax sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stehen. 2 Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 60 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein Messgerät in Verkehr bringt,

2. entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 ein sonstiges Messgerät in Verkehr bringt,

3. entgegen § 10 ein Messgerät ausstellt,

4. ohne Anerkennung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät bewertet,

5. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, eine dort genannte Unterlage oder die Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

6. entgegen § 23 Absatz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1, dem Messgerät eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beifügt,

7. entgegen § 23 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 Satz 1, ein dort genanntes Verzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8. entgegen § 23 Absatz 6 Satz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 oder § 25 Absatz 5, die zuständige Behörde oder den Hersteller nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,

9. entgegen § 25 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass dem Messgerät eine Information beigefügt ist,

10. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Kopie der Konformitätserklärung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

11. entgegen § 25 Absatz 4 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

12. entgegen

a) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder

b) § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2

nicht sicherstellt, dass ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät nur unter den dort genannten Voraussetzungen auf dem Markt bereitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genommen wird,

13. entgegen § 26 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,

14. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 ein Messgerät oder ein sonstiges Messgerät verwendet,

15. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die wesentlichen Anforderungen erfüllt sind,

16. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Vorschriften beachtet werden,

17. entgegen § 31 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Nachweise aufbewahrt werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

18. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,



18. (aufgehoben)

19. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Wert angibt oder verwendet,

20. entgegen § 33 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine Rechnung nachvollzogen werden kann,

21. entgegen § 43 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 oder Nummer 9 eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,

22. entgegen § 43 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Absatz 1 Nummer 11 eine Fertigpackung herstellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,

23. einer vollziehbaren Anordnung nach § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 6 oder Nummer 8 oder § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, 4 oder Nummer 6 zuwiderhandelt,

24. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 1 oder § 56 Absatz 3 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet oder eine zuständige Behörde oder einen Beauftragten nicht unterstützt,

25. entgegen § 52 Absatz 5 Satz 3 oder § 56 Absatz 3 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

26. einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7, 8 oder Nummer 10 oder § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 7, 9 oder Nummer 11 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder

27. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich

a) einem in Nummer 21 oder Nummer 22 genannten Verbot entspricht oder

b) einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 21 oder Nummer 22 genannten Vorschriften ermächtigen,

soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

vorherige Änderung

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 14, 15, 19, 21 und 22 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 18 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.



(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 14, 15, 19, 21 und 22 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 anerkennende Stelle.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 27 geahndet werden können.