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Änderung § 2 SVZustÜV vom 01.01.2016

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§ 2 SVZustÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 2 SVZustÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 2 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen


(Text neue Fassung)

§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Generalzolldirektion


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(1) Den Service-Centern der Bundesfinanzdirektionen werden übertragen:



(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:

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1. die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

2. die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes.

Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.

(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:

1. die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,

2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,

3. die Befugnisse nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie

4. die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes und einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.

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(3) Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Bundesfinanzdirektionen wird vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt.



 
 

 
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