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Änderung § 2 SVZustÜV vom 01.01.2016
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§ 2 SVZustÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 2 SVZustÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 9 Abs. 2 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
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(Text alte Fassung) § 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen | (Text neue Fassung)§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Generalzolldirektion |
(1) Den Service-Centern der Bundesfinanzdirektionen werden übertragen: | (1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen: |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Doppelklick für Vollansicht) 1. die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie 2. die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes. Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt. (2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind: 1. die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden, 2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes, 3. die Befugnisse nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie 4. die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes und einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes. | |
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Bundesfinanzdirektionen wird vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt. | |
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