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Änderung § 2 SVZustÜV vom 01.01.2016
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§ 2 SVZustÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 2 SVZustÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 9 Abs. 2 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
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(Text alte Fassung) § 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Bundesfinanzdirektionen | (Text neue Fassung)§ 2 Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Generalzolldirektion |
(1) Den Service-Centern der Bundesfinanzdirektionen werden übertragen: | (1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen: |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie 2. die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes. Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt. (2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind: 1. die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden, 2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes, 3. die Befugnisse nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie 4. die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes und einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes. | |
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Bundesfinanzdirektionen wird vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt. | |
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