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Änderung Anhang 1 Gemeinsame Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung vom 16.04.2014
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Anhang 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2014 geltenden Fassung | Anhang 1 n.F. (neue Fassung) in der am 16.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.04.2014 BAnz AT 15.04.2014 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang 1 (zu § 1) Abweichung zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) | |
I. Inhaltsübersicht - Beförderung von Fahrgästen (§ 4a Absatz 4)* II. Vorübergehende Regelung § 4a Absatz 4 ist in folgender Fassung anzuwenden: '(4) Bis zu einer Neuregelung der Fahrgastbeförderung mit Sportbooten darf abweichend von Absatz 1 1. ein Fahrzeug, für das am 31. Dezember 2012 ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung erteilt war, auf der Grundlage der in dem Bootszeugnis getroffenen Festlegungen unter Gestellung eines Bootsführers und 2. ein Sondertransport, der am 31. Dezember 2012 über eine Erlaubnis nach § 1.21 Absatz 2 der Schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d verfügte, auf der Grundlage der in der Erlaubnis getroffenen Festlegungen | |
(Text alte Fassung) Fahrgäste befördern. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 handelt es sich nicht um eine Vermietung im Sinne der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann eine abgelaufene Genehmigung bis zum Ablauf des 31. März 2014 verlängert werden.' | (Text neue Fassung) Fahrgäste befördern. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 handelt es sich nicht um eine Vermietung im Sinne der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann eine abgelaufene Genehmigung bis zum Ablauf des 31. März 2015 verlängert werden.' |
* erstmals erlassen |
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