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Änderung § 58a AWV vom 01.05.2021
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§ 58a AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung | § 58a AWV n.F. (neue Fassung) in der am 05.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264 |
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(Text alte Fassung) § 58a (neu) | (Text neue Fassung)§ 58a Freigabe eines Erwerbs nach § 55 |
(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Erwerb frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen und die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 58 Absatz 3 ausgeschlossen ist. 2 Die Freigabe erfolgt bei Erwerben im Sinne des § 55a Absatz 1 Nummer 1 bis 27 gegenüber dem nach § 55a Absatz 5 Meldepflichtigen, in allen anderen Fällen gegenüber demjenigen, dem die Einleitung des Prüfverfahrens nach § 55 Absatz 3 Satz 1 bekannt zu geben ist. (2) Die Freigabe gilt als erteilt, wenn auf Grund einer Meldung nach § 55a Absatz 4 das Prüfverfahren nach § 55 nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist eingeleitet wird oder wenn in einem nach § 55 Absatz 3 eingeleiteten Prüfverfahren die Befugnisse nach § 59 Absatz 1 und 3 nicht ausgeübt wurden und die in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Fristen abgelaufen sind. (3) 1 Eine Freigabe kann mit der Auflage versehen werden, dass dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Erwerb weiterer Stimmrechte auch unterhalb der in § 56 Absatz 2 genannten Schwellenwerte zum Zwecke der Prüfung nach § 55 Absatz 1 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts anzuzeigen ist. 2 § 14 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt. |
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