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§ 58a - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 58a Freigabe eines Erwerbs nach § 55
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gibt den Erwerb frei, wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2019/452 entgegenstehen und die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 58 Absatz 3 ausgeschlossen ist. 2Die Freigabe erfolgt bei Erwerben im Sinne des § 55a Absatz 1 Nummer 1 bis 27 gegenüber dem nach § 55a Absatz 5 Meldepflichtigen, in allen anderen Fällen gegenüber demjenigen, dem die Einleitung des Prüfverfahrens nach § 55 Absatz 3 Satz 1 bekannt zu geben ist.
(2) Die Freigabe gilt als erteilt, wenn auf Grund einer Meldung nach § 55a Absatz 4 das Prüfverfahren nach § 55 nicht innerhalb der in § 14a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Frist eingeleitet wird oder wenn in einem nach § 55 Absatz 3 eingeleiteten Prüfverfahren die Befugnisse nach § 59 Absatz 1 und 3 nicht ausgeübt wurden und die in § 14a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit dessen Absätzen 6 und 7, des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Fristen abgelaufen sind.
(3) 1Eine Freigabe kann mit der Auflage versehen werden, dass dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Erwerb weiterer Stimmrechte auch unterhalb der in § 56 Absatz 2 genannten Schwellenwerte zum Zwecke der Prüfung nach § 55 Absatz 1 unverzüglich nach Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts anzuzeigen ist. 2§ 14 Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 27. September 2023 BGBl. 2023 I Nr. 264 m.W.v. 5. Oktober 2023
Frühere Fassungen von § 58a AWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.10.2023 | Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264 |
aktuell vorher | 24.12.2022 | Artikel 1 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1 |
aktuell vorher | 01.05.2021 | Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1 |
aktuell | vor 01.05.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 58a AWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58a AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 61 AWV Freigabe eines Erwerbs nach § 60 (vom 05.10.2023)
... gemäß § 60 Absatz 1 gegenüber dem Meldepflichtigen eröffnet. § 58a Absatz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des § 55 Absatz 1 der § 60 ...
§ 82a AWV Übergangsbestimmungen (vom 01.05.2021)
... §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Anlage BMWKBGebKAIV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
... durch Fristablauf und Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, §§ 55, 55a, 58, 58a , 60, 61 AWV 800 18 Beendigung eines eröffneten ... II mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58, 58a , 59, 60, 61, 62 AWV 2.500 19 Beendigung eines ... besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, §§ 55, 55a, 58a , 59, 60, 61, 62 AWV 5.000 20 Beendigung eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 21.12.2022 BAnz AT 23.12.2022 V1
Artikel 1 19. AWVÄndV
... Absatz 1 Nummer 25 und Absatz 4 Satz 1 und 5, § 58 Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 2 Satz 1, § 58a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 , § 59 Absatz 1, 3 und Absatz 5 Satz 1, § 59a Absatz 4 Satz 1, § 60 Absatz 1 Satz 1 ...
Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
Artikel 1 20. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... oder elektronischen" gestrichen. 14. In § 55a Absatz 4 Satz 1, § 58a Absatz 1 Satz 1 , § 60 Absatz 3 Satz 1, § 61 Satz 1 und § 62a Satz 3 werden jeweils die Wörter ...
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