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Änderung § 62a AWV vom 01.05.2021

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§ 62a AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung
§ 62a AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 62a Verfahrenswechsel im Prüfverfahren


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1 Sofern sich in einem Prüfverfahren nach § 55 Absatz 1 oder nach § 60 Absatz 1 Satz 1 herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung oder den Erlass von Anordnungen im Sinne der Vorschriften über das jeweils andere Verfahren vorliegen können, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz das jeweilige Prüfverfahren auf Grundlage der Voraussetzungen der Vorschriften des anderen Verfahrens fortsetzen. 2 Hinsichtlich der Anwendung des § 14a des Außenwirtschaftsgesetzes gelten die bisherigen Verfahrenshandlungen für das andere Verfahren fort. 3 Der Verfahrenswechsel ist dem unmittelbaren Erwerber, dem Veräußerer und dem inländischen Unternehmen unverzüglich bekannt zu geben.