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Änderung § 16 AWV vom 01.04.2014

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§ 16 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 16 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Anschreibeverfahren


(Text neue Fassung)

§ 16 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders


vorherige Änderung

(1) In dem Antrag auf Bewilligung eines Anschreibeverfahrens nach Artikel 253 Absatz 3 und den Artikeln 283 bis 287 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben, das vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegeben wird und auch über www-ec.destatis.de bezogen werden kann.

(2) Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese in dem Antrag nach Absatz 1 in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit der zutreffenden Positions- oder Kapitelnummer des Warenverzeichnisses angegeben werden.

(3) Zuständig für die Bewilligung des Anschreibeverfahrens ist das Hauptzollamt.



(1) In dem Antrag auf Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben, das vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegeben wird und auch über www.destatis.de bezogen werden kann.

(2) Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese in dem Antrag nach Absatz 1 in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit der zutreffenden Positionsnummer des Warenverzeichnisses angegeben werden.

(3) Zuständig für die Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders ist das Hauptzollamt.