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§ 16 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 16 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders



(1) In dem Antrag auf Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind die auszuführenden Waren zu bezeichnen und die Nummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik anzugeben, das vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegeben wird und auch über www.destatis.de bezogen werden kann.

(2) Soll ständig eine Vielzahl verschiedener Waren ausgeführt werden, so können diese in dem Antrag nach Absatz 1 in Warengruppen mit einer Sammelbezeichnung und mit der zutreffenden Positionsnummer des Warenverzeichnisses angegeben werden.

(3) Zuständig für die Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders ist das Hauptzollamt.





 

Frühere Fassungen von § 16 AWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
aktuell vorher 01.04.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
aktuellvor 01.04.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 AWV Ausfuhr von Obst und Gemüse (vom 24.12.2016)
... nach § 15 oder unter Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach § 16 *) kann der Ausfuhrzollstelle anstelle des nach Absatz 1 erforderlichen Dokuments innerhalb von 30 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
Artikel 1 7. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Vereinfachte Zollanmeldung  ... wie folgt gefasst: „§ 15 Vereinfachte Zollanmeldung § 16 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders § 17 (weggefallen)". ... 145 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist das Hauptzollamt." 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... nach § 15 oder unter Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach § 16 " ersetzt. 10. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.03.2014 BAnz AT 31.03.2014 V1
Artikel 1 2. AWVÄndV
... AT 20.12.2013 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „www-ec.destatis.de" durch die Angabe ...