Änderung § 60a AWV vom 29.12.2018

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§ 60a AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2018 geltenden Fassung
§ 60a AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 60a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 60a Stimmrechtsanteile


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(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.

(2) § 56 Absatz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf den Erwerb durch einen Ausländer und auf den Stimmrechtsanteil nach Absatz 1 abzustellen ist, entsprechend.




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