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§ 60a - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 60a Stimmrechtsanteile
(1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten.
(2) § 56 Absatz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf den Erwerb durch einen Ausländer und auf den Stimmrechtsanteil nach Absatz 1 abzustellen ist, entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 27. April 2021 BAnz AT 30.04.2021 V1 m.W.v. 1. Mai 2021
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Frühere Fassungen von § 60a AWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2021 | Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1 |
aktuell vorher | 29.12.2018 | Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1 |
aktuell | vor 29.12.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 60a AWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60a AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60 AWV Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung (vom 05.10.2023)
... inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 60a an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche ... werden, dass bei gesonderter Betrachtung keiner der Erwerbe eine Beteiligung im Sinne des § 60a darstellt. (3) Der Erwerb ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und ... Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. In den Fällen des § 60a Absatz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz und Satz 2 ist auch die ...
§ 82a AWV Übergangsbestimmungen (vom 01.05.2021)
... §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1
Artikel 1 17. AWVÄndV
... § 82b Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der ... inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 60a an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche ... werden, dass bei gesonderter Betrachtung keiner der Erwerbe eine Beteiligung im Sinne des § 60a darstellt." d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der ... inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. In den Fällen des § 60a Absatz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, 1. Halbsatz und Satz 2 ist auch die ... Frist bekannt zu geben. § 55 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." 9. § 60a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Erwerb" ... „§ 82a Übergangsbestimmungen Die §§ 55 bis 62a in der ab dem 1. Mai 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf schuldrechtliche ... maßgeblich. § 82b Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der ...
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1
Artikel 1 12. AWVÄndV
... wird nach der Angabe zu § 60 die folgende Angabe eingefügt: „ § 60a Stimmrechtsanteile". 2. Dem § 7 wird folgender Satz 2 angefügt: ... 5. In § 60 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 56" durch die Angabe „ § 60a " ersetzt. 6. Nach § 60 wird der folgende § 60a eingefügt: ... durch die Angabe „§ 60a" ersetzt. 6. Nach § 60 wird der folgende § 60a eingefügt: „§ 60a Stimmrechtsanteile (1) Der unmittelbare ... 6. Nach § 60 wird der folgende § 60a eingefügt: „ § 60a Stimmrechtsanteile (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des ...
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