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Änderung § 60a AWV vom 01.05.2021
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§ 60a AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung | § 60a AWV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60a Stimmrechtsanteile | |
(Text alte Fassung) (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten. (2) Bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile sind dem Erwerber die Stimmrechte Dritter an dem inländischen Unternehmen zuzurechnen, 1. an denen der Erwerber mindestens 10 Prozent der Stimmrechte hält, oder 2. mit denen der Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat. (3) Im Fall des Erwerbs einer mittelbaren Beteiligung beträgt der Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen mindestens 10 Prozent, wenn der Erwerber und der jeweilige Zwischengesellschafter unter entsprechender Anwendung der Zurechnungsgrundsätze nach Absatz 2 mindestens 10 Prozent der Stimmrechte an der jeweiligen Tochtergesellschaft halten. | (Text neue Fassung) (1) Der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an dem inländischen Unternehmen muss nach dem Erwerb seiner Beteiligung 10 Prozent der Stimmrechte erreichen oder überschreiten. (2) § 56 Absatz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf den Erwerb durch einen Ausländer und auf den Stimmrechtsanteil nach Absatz 1 abzustellen ist, entsprechend. |
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