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Änderung § 53 AWV vom 09.09.2021

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§ 53 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2021 geltenden Fassung
§ 53 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53 Befreiungen von der Genehmigungspflicht


(Text neue Fassung)

§ 53 Befreiung von der Genehmigungspflicht


vorherige Änderung

Die §§ 49 bis 52b gelten nicht in den Fällen der

1.
technischen Unterstützung durch Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben,

2.
technischen Unterstützung, die für die Bundeswehr auf Grund der von ihr erteilten Aufträge erbracht wird,

3.
technischen Unterstützung, die zu einem Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der vom Raketentechnologie-Kontrollregime erfassten Technologie (MTCR-Technologie) in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genannt ist,

4.
technischen Unterstützung, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.



Die §§ 49 bis 52b gelten nicht

1.
in den Fällen der

a)
technischen Unterstützung durch Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben,

b)
technischen Unterstützung, die für die Streitkräfte eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben erbracht wird,

c)
technischen Unterstützung, die zu einem Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der vom Raketentechnologie-Kontrollregime erfassten Technologie (MTCR-Technologie) in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 genannt ist,

d)
technischen Unterstützung, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde,

2. im Regelungsbereich des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2021/821.


(heute geltende Fassung)