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§ 53 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 53 Befreiung von der Genehmigungspflicht
Die §§ 49 bis 52b gelten nicht
- 1.
- in den Fällen der
- a)
- technischen Unterstützung durch Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben,
- b)
- technischen Unterstützung, die für die Streitkräfte eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aufgrund der ihnen übertragenen Aufgaben erbracht wird,
- c)
- technischen Unterstützung, die zu einem Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter der vom Raketentechnologie-Kontrollregime erfassten Technologie (MTCR-Technologie) in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821 genannt ist,
- d)
- technischen Unterstützung, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde,
- 2.
- im Regelungsbereich des Artikels 8 der Verordnung (EU) 2021/821.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 25. August 2021 BAnz AT 07.09.2021 V1 m.W.v. 9. September 2021
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Frühere Fassungen von § 53 AWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.09.2021 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung vom 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1 |
aktuell vorher | 18.07.2015 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1 |
aktuell | vor 18.07.2015 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53 AWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 25.08.2021 BAnz AT 07.09.2021 V1
Artikel 2 1. AVWuAWGÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... „Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt. 17. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Befreiung von der Genehmigungspflicht ... (EU) 2021/821" ersetzt. 17. § 53 wird wie folgt gefasst: „ § 53 Befreiung von der Genehmigungspflicht Die §§ 49 bis 52b gelten nicht ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Artikel 1 4. AWVÄndV
... wurde; diese Regelung tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft." 7. In § 53 wird die Angabe „§§ 49 bis 52" durch die Angabe „§§ 49 bis ...
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