Tools:
Update via:
Änderung § 32 AWV vom 05.10.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 20. AWVÄndV am 5. Oktober 2023 und Änderungshistorie der AWVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 32 AWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.10.2023 geltenden Fassung | § 32 AWV n.F. (neue Fassung) in der am 05.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 32 Einfuhrdokumente | |
(1) 1 Wird die Einfuhrabfertigung elektronisch beantragt, hat der Einführer sicherzustellen, dass die nachstehend genannten Dokumente zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrabfertigung bei ihm oder seinem Vertreter vorhanden sind: 1. die Rechnung oder sonstige Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder Versendungsland und das Ursprungsland der Waren ersichtlich sind, und, 2. wenn dies in einem Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist, a) ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung nach Maßgabe des § 38, b) ein Überwachungsdokument nach Maßgabe des § 36, c) eine Einfuhrgenehmigung nach Maßgabe des § 39 oder eine Einfuhrlizenz im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation oder einer Handelsregelung, d) eine Konformitätsbescheinigung oder Verzichtserklärung nach Maßgabe des § 42 Absatz 2. 2 Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und d genannten Dokumente müssen bei der Einfuhrabfertigung im Einzelfall auf Verlangen der Zollstelle vorgelegt werden. (2) Nutzt der Einführer die elektronische Einfuhrabfertigung nach Absatz 1, so hat er monatlich oder nach spezieller Vereinbarung mit der zuständigen Zollstelle die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Dokumente der zuständigen Zollstelle vorzulegen. | |
(Text alte Fassung) (3) Wird die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt, sind die in Absatz 1 genannten Dokumente und eine Einfuhrkontrollmeldung nach Maßgabe des § 35 Absatz 1 vorzulegen. | (Text neue Fassung) (3) Wird die Einfuhrabfertigung in Papierform beantragt, sind die in Absatz 1 genannten Dokumente vorzulegen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10850/al183491-0.htm